OLG Frankfurt a.M.: Online-Bestellbutton „Bestellen“ löst bei Tesla-Kauf keinen Rückzahlungsanspruch aus

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 15.09.2026 entschieden, dass die Verwendung des Buttons „Bestellen“ anstelle der gesetzlich vorgesehenen Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ nicht in jedem Fall dazu führt, dass ein online geschlossener Kaufvertrag unwirksam ist. Ist der Bestellvorgang insgesamt transparent und für den Verbraucher eindeutig auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags gerichtet, könne sich der Verbraucher auf die unvollständige Button-Beschriftung nicht berufen.

Der Kläger hatte im Online-Shop eines Autoherstellers ein Elektrofahrzeug für 60.520 Euro bestellt. Im mehrstufigen Bestellprozess wählte und konfigurierte er das Fahrzeug, legte die Zahlungsart fest und wurde über die Fälligkeit einer Bestellgebühr informiert. Den abschließenden Button betätigte er mit der Beschriftung „Bestellen“. Unmittelbar danach erhielt er den Fahrzeugbestellvertrag einschließlich Widerrufsbelehrung. Rund ein Jahr später widerrief er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Widerruf bereits verspätet erfolgt und die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei. Auch aus der fehlerhaften Beschriftung des Bestellbuttons nach § 312j Abs. 3 S. 2 BGB ergebe sich kein Anspruch auf Rückzahlung: Zwar müsse die Schaltfläche grds. mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein, nach § 312j Abs. 4 BGB entfällt die Wirksamkeit des Vertrags jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Schutzzweck bestehe insbesondere darin, Verbraucher vor Kosten- und Abofallen zu schützen. Dieser Schutzzweck sei hier nicht berührt. Der Kläger habe den Online-Shop gezielt aufgesucht und der gesamte Bestellvorgang sei klar, transparent und eindeutig auf einen kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet gewesen. Außerdem seien die Gesamtkosten vor Betätigung des Buttons mitgeteilt worden. Zudem sei es treuwidrig, sich nach einjähriger Nutzung des Fahrzeugs allein aufgrund der fehlerhaften Button-Beschriftung von dem bewusst eingegangenen Vertrag lösen zu wollen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum BGH eingelegt werden.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main v. 23.09.2026.