Die Modernisierung des Urheberrechts hat durch das Gesetz zur Anpassung an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes eine neue Dynamik erfahren. Mit der Umsetzung der DSM-Richtlinie sowie der Online-SatCab-Richtlinie wurden wesentliche Rahmenbedingungen für die digitale Verwertung geschaffen. Ein zentraler Baustein ist das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), dass die Verantwortlichkeit von Plattformen für nutzergenerierte Inhalte (Art. 17 DSM-RL) umfassend neu regelt. Parallel dazu wurde das Urhebervertragsrecht gestärkt und das Leistungsschutzrecht für Presseverleger auf eine europäische Basis gestellt. Auch die grenzüberschreitende Verbreitung von Rundfunkprogrammen via IPTV und OTT wurde durch die neue Online-SatCab-Richtlinie rechtlich abgesichert und an die technologische Realität angepasst.
Mit der Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie wurden die §§ 20b, 20c, 20d und 87 Abs. 5 UrhG eingeführt, die ein konsequent technologieneutrales Regime für die Weitersendung von Programmen schaffen. Moderne Verbreitungswege wie IPTV und OTT werden rechtlich den klassischen Übertragungswegen über DVB-C gleichgestellt. Zudem trifft das Gesetz klare Regelungen für die Direkteinspeisung, bei der Sendeunternehmen ihre Signale unmittelbar an Signalverteiler übertragen, ohne dass diese zeitgleich öffentlich ausgestrahlt werden. Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft ergänzende Onlinedienste: Hier wurde das unionsrechtliche Ursprungslandprinzip etabliert. Dies erleichtert es Sendeunternehmen erheblich, bestimmte grenzüberschreitende Online-Angebote – wie Mediatheken oder zeitgleiche Internetübertragungen – im gesamten EU-Binnenmarkt bereitzustellen, da die Rechteklärung primär nach dem Recht des Herkunftsstaates erfolgt.
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Im Urhebervertragsrecht wurde die Position von Urhebern und ausübenden Künstlern durch die §§ 32 ff. UrhG substanziell gestärkt. Im Zentrum dieser Regelungen steht der Anspruch auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung, der durch wirksame Kontrollinstrumente abgesichert wird. So sieht das Gesetz unter anderem einen Vertragsanpassungsmechanismus vor, der auch dann greift, wenn sich eine ursprünglich vereinbarte Vergütung im Nachhinein als unverhältnismäßig niedrig erweist. Zudem wurden die Anforderungen an Pauschalvergütungen präzisiert, um eine faire Beteiligung der Kreativen an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke sicherzustellen.
Von besonderer praktischer Relevanz ist die in § 32d UrhG verankerte Transparenzpflicht. Unternehmen, die Nutzungsrechte entgeltlich erworben haben, sind nun verpflichtet, Urheber und Künstler mindestens einmal jährlich unaufgefordert über den Umfang der Nutzung sowie die damit erzielten Einnahmen zu informieren. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich über alle Werkarten – von Film, Musik und Games bis hin zu Büchern und Grafiken – und betrifft grundsätzlich auch bestehende Altverträge. Über § 32e UrhG kann sich dieser Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen sogar gegen Dritte innerhalb der weiteren Lizenzkette richten.
Für Verwerter wie Verleger oder Produzenten bringt diese Rechtslage nicht nur einen erheblichen administrativen Aufwand mit sich, sondern birgt aufgrund zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe auch signifikante Rechtsunsicherheiten. Eine rechtssichere Gestaltung der Verwertungsprozesse und die präzise Umsetzung der Auskunftspflichten sind daher für die Vermeidung von Haftungsrisiken unerlässlich.
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Mit § 44b UrhG hat der deutsche Gesetzgeber eine allgemeine Schrankenregelung für das Text- und Data Mining (TDM) eingeführt, die sowohl kommerzielle Zwecke als auch die Forschung umfasst. Die Vorschrift soll die softwaregestützte Analyse großer digitaler Datenmengen erleichtern, um neue Erkenntnisse zu gewinnen sowie komplexe Zusammenhänge zu identifizieren. Da diese Analyseverfahren bei urheberrechtlich geschützten Werken regelmäßig relevante Nutzungshandlungen eine Vervielfältigung erfordern, schafft die Schrankenregelung hierfür die notwendige rechtliche Ermächtigung.
Im kommerziellen Bereich ist der in § 44b Abs. 3 UrhG vorgesehene Nutzungsvorbehalt von zentraler Bedeutung. Rechteinhaber haben die Möglichkeit, das Text- und Data Mining an ihren Werken zu untersagen, sofern sie diesen Vorbehalt – insbesondere im Online-Kontext – in einer maschinenlesbaren Form erklären. Diese Regelung hat durch das Training generativer KI-Modelle wie ChatGPT, Gemini oder Claude eine enorme praktische Relevanz gewonnen. In der Rechtsliteratur und der gerichtlichen Praxis ist die Anwendung dieser Schranke auf das KI-Training jedoch umstritten. Die daraus resultierenden Abgrenzungsprobleme führen derzeit zu einer Vielzahl streitiger Auseinandersetzungen über die Reichweite der Schrankenregelung, des Nutzungsvorbehalts und die Zulässigkeit automatisierter Datenauswertungen im Internet.
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Insbesondere Nutzer, die nutzergenerierte Inhalte auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten hochladen oder zugänglich machen, sollen sich auf die Schrankenregelung für Karikaturen, Parodien und Pastiches in § 51a UrhG berufen dürfen (siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 UrhDaG). Damit ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zu den genannten Zwecken zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Die Begrifflichkeiten sind unionsrechtsrechtlich vorgeben und letztverbindlich durch den EuGH auszulegen. Während der EuGH den Begriff der Parodie schon länger konkretisiert hat, urteilte er erst im April 2026 zur Auslegung von Pastiche (C-590/23(PelhamII) „Metall auf Metall“). Das Gericht versteht den Begriff der Pastiche als eine transformative, kreative Bezugnahme auf ein bestehendes Werk, die anders als die Parodie kein humoristisch satirisches Element verlangt. Für die Auslegung der „Karikatur“ kann auch die deutsche Rechtsprechung zu § 24 UrhG a.F. herangezogen werden. Die neu gefasste Schranke des § 51a UrhG wirft daher eine Reihe von Auslegungsfragen auf.
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In das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) wurde das Rechtsinstrument der kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung in den §§ 51 ff aufgenommen. Nach diesem Lizenzierungsmodell dürfen Verwertungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Nutzungsrechte einräumen, wenn Rechtsinhaber ihre Rechte nicht zur Wahrnehmung in die Verwertungsgesellschaft eingebracht haben.
Auf diese Weise sollen Nutzer von einem möglichst vollständigen Repertoire von Nutzungsrechten profitieren, wie es z.B. bei Massennutzungen der Fall sein kann. Die Regelung soll u.a. die Einräumung notwendiger Lizenzen im Rahmen des Regelungsregimes des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) ermöglichen. Sie ist daher grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren des komplexen Regelungsgeflechts des UrhDaG.
Verwertungsgesellschaften müssen mit ausreichendem Vorlauf informieren und dem Rechtsinhaber die Möglichkeit einräumen, der Erstreckung der kollektiven Lizenz auf seine Werke zu widersprechen. Hier sind Konflikte an der Tagesordnung.
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Das Gesetz zielt auf die verbesserte Durchsetzung des Urheberrechts auf Plattformen wie YouTube oder Facebook und soll die Interessen der beteiligten Akteure ausgleichen. Den Diensteanbieter trifft die urheberrechtliche Verantwortung für die auf seiner Plattform hochgeladenen Inhalte. Das dem UrhDaG zugrundeliegende Konzept soll das Spannungsfeld zwischen der Pflicht des Diensteanbieters zum Lizenzerwerb, dem Schutz der Rechteinhaber durch die Sperrung rechtsverletzender Inhalte sowie dem Schutz der Nutzer vor Overblocking und allgemeiner Überwachung lösen. Eine Quadratur des Kreises. Das komplexe Pflichtenprogramm aus Lizenzierungsgeboten und Sorgfaltsmaßstäben wirft dabei eine Vielzahl rechtlicher wie praktischer Fragen auf.
Eine ausführlichere Darstellung der Regelungen des UrhDaG findet sich in der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) von Autoren unsere Sozietät: Frey, Dieter / Rudolph, Carl, Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, MMR 2021, H.9.
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Die §§ 87f bis 87k UrhG gewähren Presseverlagen ein Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und definieren bestimmte Ausnahmen. Hierzu zählen die private oder nicht-kommerzielle Nutzung durch einzelne Nutzer, das Setzen von Hyperlinks oder die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung. Dem Presseverlegerleistungsschutzrecht fehlt es aber an konkreten quantitativen oder qualitativen Maßstäben, was Rechtsstreitigkeiten zur Folge hatte. Zwar konnten die Einnahmen der Verlage durch Lizenzvereinbarungen mit großen Plattformbetreibern wie Google oder Microsoft zuletzt deutlich gesteigert werden, doch die technologische Entwicklung stellt dieses Gefüge bereits wieder infrage. Sogenannte KI-Übersichten (AI Overviews) oder spezielle KI-Modi in Suchmaschinen drohen, die direkte Klickrate auf Verlagsseiten massiv zu reduzieren. Da diese Modelle auf Basis von Presseinhalten Antworten generieren, ohne zwangsläufig auf die Originalquelle zu verlinken, gerät die faire und diskriminierungsfreie Vergütung der Urheber und Verlage erneut unter Druck. Diese Verschiebung in der digitalen Wertschöpfungskette lässt eine neue Welle von Grundsatzstreitigkeiten über die Reichweite des Leistungsschutzrechts im KI-Kontext erwarten.
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Bibliotheken bieten im Rahmen ihres Informations- und Bildungsauftrages als öffentlich finanzierte Kultur- und Bildungseinrichtungen auch das sog. eLending, d.h. die elektronische Ausleihe insbesondere von eBooks, an. Seit 2007 ist das digitale Angebot der Bibliotheken kontinuierlich angewachsen.
Die steigende gesellschaftlichen Bedeutung der digitalen Ausleihe von Büchern etc. ist unbestritten. Der Gesetzgeber hat trotzdem bislang keine gesetzliche Regelung zum eLending getroffen. Die digitale Ausleihe wird urheberrechtlich anders behandelt als die traditionelle Ausleihe physischer Bücher durch öffentliche Bibliotheken.
Die traditionelle Ausleihe physischer Bücher ist urheberrechtlich privilegiert. Bibliotheken können alle am Markt verfügbaren Werke im Buchhandel frei erwerben und für die Ausleihe bereitstellen. Neben dem Kaufpreis ist für diese Ausleihe in Deutschland lediglich pauschal die sog. Bibliothekstantieme zu zahlen. Die Kaufpreise werden aus dem Medienbudgets der Bibliotheken bestritten, weitergehende Verträge mit Verlagen werden nicht geschlossen. Die Länder und der Bund stellen die Mittel für die Bibliothekstantieme zur Verfügung.
eLending beruht demgegenüber auf dem Erwerb von Lizenzen, für die die Verlage unmittelbar honoriert werden. Das System der Bibliothekstantieme kommt im Bereich des eLending nicht zur Anwendung. Daraus folgt, dass der eBook-Verleih sowie der Verleih anderer digitaler Medien den Bibliotheken von den Urhebern bzw. den Verlagen im Rahmen eines Lizenzvertrages gestattet werden muss. Die Verhandlungen über die Nutzungsrechte und deren Vergütung für das digitale Verleihen übernehmen privatwirtschaftliche Aggregatoren. Sie schließen Verträge mit einer Vielzahl von Verlagen über deren digitale Inhalte, versehen diese mit einem digitalen Rechtemanagementsystem (DRM) zum Urheberschutz und stellen sie im Auftrag der Bibliotheken dann über ihre technischen Plattformen den registrierten Nutzern einer Bibliothek oder eines Bibliothekenkonsortiums zur Verfügung. Die Kosten werden aus dem für die Bibliotheken bereitgestellten Medienbudget der Kommunen bestritten. Zum Schutz der Interessen der Verlage wird das Ausleihmodell für die digitalen Inhalte häufig dem System für den Verleih physischer Medien nachgebildet. Wie bei einem physischen Buch kann dann z.B. auch ein eBook – trotz der einfachen Vervielfältigungsmöglichkeit – pro erworbener Lizenz nur einmal digital ausgeliehen werden (sog. serielles Modell).
Die Entscheidung, ob und zu welchen Konditionen ein eBook Nutzern öffentlicher Bibliotheken zur Verfügung gestellt werden kann, liegt ausschließlich bei den Verlagen. Sie entscheiden über das Ob und Wie der Lizenzierung. Im Ergebnis kommt es häufig zu einem sog. Windowing, wonach Verbraucher insb. Bestseller erst bis zu zwölf Monaten nach ihrem Erscheinen elektronisch ausleihen können.
Die Urteile des EuGH aus 2016 „Stichting Leenrecht“ und Dezember 2019 „Tom Kabinet“ haben hier einige strittige Punkt geklärt, gleichzeitig aber eine Reihe weiterer rechtlicher Fragen aufgeworfen, die am einfachsten durch den Gesetzgeber zu lösen wären. Ohne eine gesetzliche Regelung, müssen die Interessengegensätze weiterhin vertraglich austariert werden.
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