Journal

Im Fokus

IoT - Kaufrecht
Das neue Kaufrecht kommt mit einer Updatepflicht und einer Bereitstellungspflicht für Cloud-Dienste. Alle diese Neuerungen betreffen Verkäufer wie auch Hersteller von internetfähigen Geräten im B2C-Bereich.
IoT
Am 1. Dezember 2021 tritt das TTDSG (Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien) in Kraft. Es enthält eine für die Hersteller von smarten Produkten relevante neue Regel bereit: Nach § 25 TTDSG ist die „Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, […] nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.“
eLending
Die steigende gesellschaftlichen Bedeutung der digitalen Ausleihe von Büchern etc. ist unbestritten. Der Gesetzgeber hat trotzdem keine Regelung zum eLending im „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ aufgenommen. Die digitale Ausleihe wird urheberrechtlich anders behandelt als die traditionelle Ausleihe physischer Bücher durch öffentliche Bibliotheken. Sie beruht auf dem Erwerb von Lizenzen, für die die Verlage unmittelbar vergütet werden. Daraus resultieren eine Reihe von Schwierigkeiten, sowohl für Bibliotheken und Verlage, aber auch für Urheber. Ohne ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist es weiterhin erforderlich, durch vertragliche Regelungen zum Interessenausgleich zu gelangen.
Leistungsschutzrecht des Presseverlegers
Die §§ 87f bis 87k UrhG sollen den Schutz von Presserzeugnissen im Internet und deren Monetarisierung verbessern. Presseverlagen wird das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für die Online Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gewährt und bestimmte Ausnahmen definiert. Wie bereits in der deutschen Fassung des Presseverlegerleistungsrechts fehlt es aber auch in der durch das Unionsrecht indizierten Neufassung an konkreten Maßstäben, was weitere Rechtsstreitigkeiten erwarten lässt.
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Eine wesentliche Neuerung im VGG ist die Aufnahme des Rechtsinstruments der kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung in den §§ 51 ff. VGG. Dadurch wurde ein Mechanismus der Lizenzierung von Außenseiter-Rechten durch Verwertungsgesellschaften eingeführt: Sie sind nunmehr in der Lage, Rechte zur Nutzung ihres Repertoires auch für solche Rechteinhaber zu vergeben, mit denen sie keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben.
Karikaturen, Parodien und Pastiches
§ 51a UrhG führt eine neue Schrankenregelung in das UrhG für Karikaturen, Parodien und Pastiches ein, wonach die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zu den genannten Zwecken zulässig ist. In der Rechtsprechung wurde bislang aber nur der Begriff der Parodie präzisiert. Es besteht gerade im Hinblick auf den in Deutschland neuen Begriff „Pastiche“ rechtlicher Klärungsbedarf.