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Im Fokus

KI und Urheberrecht
Der Textgenerator ChatGPT nutzte 300 Mrd. Wörter als „Trainingsdaten“ (für GPT-3.5). Je mehr Daten in künstliche neuronale Netze eingespeist werden, desto leistungsfähiger die darauf beruhende generative KI. Web-Scraping-Technologien extrahieren Daten automatisiert aus Internetquellen und greifen dabei auch auf urheberrechtlich relevante Informationen zu. Bereits das Sammeln und Einspeisen von Trainingsdaten in KI-Systeme sind urheberrechtlich relevante Vorgänge, die es einzuordnen gilt. Das gilt ebenso für die durch generative KI erzeugten Inhalte. Nicht für alle Fragen hält das Urheberrecht - welches auf menschliche Schöpfungen abstellt - eindeutige Antworten bereit.
Regulierungsansätze Künstlicher Intelligenz
Mit Verabschiedung der KI-Verordnung werden auf EU-Ebene die weltweit ersten rechtlichen Vorschriften für KI etabliert, die möglicherweise neben weiteren Initiativen für die Regulierung von KI richtungsweisend sein können. Auch die US-Administration hat die Notwendigkeit der Regulierung einer Vielzahl von mit KI einhergehenden Fragen per Dekret beantwortet. Neben diesen Regulierungsansätzen wurden auch auf internationaler Ebene eine Reihe ethischer Fragen und grundlegende Anforderungen an eine zukunftstaugliche KI adressiert und festgeschrieben.
IoT - Kaufrecht
Das neue Kaufrecht kommt mit einer Updatepflicht und einer Bereitstellungspflicht für Cloud-Dienste. Alle diese Neuerungen betreffen Verkäufer wie auch Hersteller von internetfähigen Geräten im B2C-Bereich.
IoT
Am 1. Dezember 2021 tritt das TTDSG (Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien) in Kraft. Es enthält eine für die Hersteller von smarten Produkten relevante neue Regel bereit: Nach § 25 TTDSG ist die „Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, […] nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.“
eLending
Die steigende gesellschaftlichen Bedeutung der digitalen Ausleihe von Büchern etc. ist unbestritten. Der Gesetzgeber hat trotzdem keine Regelung zum eLending im „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ aufgenommen. Die digitale Ausleihe wird urheberrechtlich anders behandelt als die traditionelle Ausleihe physischer Bücher durch öffentliche Bibliotheken. Sie beruht auf dem Erwerb von Lizenzen, für die die Verlage unmittelbar vergütet werden. Daraus resultieren eine Reihe von Schwierigkeiten, sowohl für Bibliotheken und Verlage, aber auch für Urheber. Ohne ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist es weiterhin erforderlich, durch vertragliche Regelungen zum Interessenausgleich zu gelangen.
Leistungsschutzrecht des Presseverlegers
Die §§ 87f bis 87k UrhG sollen den Schutz von Presserzeugnissen im Internet und deren Monetarisierung verbessern. Presseverlagen wird das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für die Online Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gewährt und bestimmte Ausnahmen definiert. Wie bereits in der deutschen Fassung des Presseverlegerleistungsrechts fehlt es aber auch in der durch das Unionsrecht indizierten Neufassung an konkreten Maßstäben, was weitere Rechtsstreitigkeiten erwarten lässt.