BGH: eBay-Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ ist noch zulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer bei eBay einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer negativen Bewertung hat. Die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ begründe einen solchen Anspruch jedoch nicht.

Der Verkäufer hatte vom Käufer Entfernung der Bewertung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hatte diesem Begehren noch stattgegeben und in der Bewertung eine nachvertragliche Nebenpflichtverletzung des Klägers gesehen, die gegen das in den eBay-AGB festgeschriebene Sachlichkeitsgebot verstoße und einen Anspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB begründe.

Dem widersprach nun der Bundesgerichtshof: Die eBay-AGB enthielten lediglich einen Hinweis auf die allgemein geltende Grenze der Schmähkritik, aber keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren. Insofern sei ein Rückgriff auf die gefestigten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schmähkritik geboten. Danach mache auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten müsse vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht. Zudem hänge die Zulässigkeit eines Werturteils nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist. Die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ setze sich – wenn auch scharf – mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander. Die Grenze zur Schmähkritik sei dabei nicht überschritten.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 28.09.2022.