Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer die Anbringung eines großformatigen Streetart-Gemäldes (Mural) auf der Fassade eines zur Wohnanlage gehörenden Hochhauses grundsätzlich mehrheitlich beschließen dürfen.
Hintergrund des Verfahrens war ein von der Stadt unterstütztes Projekt des Vereins „Urbaner Kunstraum Wuppertal – UKW“. Dieser bot einer Wohnungseigentümergemeinschaft an, die Fassade eines Hochhauses auf eigene Kosten durch eine Streetart-Künstlerin gestalten zu lassen. Das Kunstwerk sollte möglichst mehr als zehn Jahre bestehen bleiben, nach fünf Jahren sollte die Gemeinschaft jedoch frei über die weitere Gestaltung der Fassade entscheiden können. Die Eigentümer ermächtigten die Verwalterin mehrheitlich zum Abschluss des entsprechenden Gestattungsvertrags. Ein Wohnungseigentümer hat den Beschluss angefochten, weil die Gestaltung die Wohnanlage grundlegend verändere und zudem noch nicht feststehe, wie das Kunstwerk konkret aussehen werde.
Der BGH bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Anfechtungsklage abgewiesen haben. Nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) können bauliche Veränderungen mehrheitlich beschlossen werden. Hierzu zählen auch Maßnahmen, die das optische Erscheinungsbild einer Wohnanlage über einen längeren Zeitraum wesentlich verändern, so der BGH. Bei einem künstlerischen Schaffensprozess sei es gerade nicht erforderlich, das endgültige Erscheinungsbild des Werks vollständig vorzugeben. Ausreichend seien insbesondere Festlegungen zu Fläche, Kosten, Dauer sowie zu Rahmenbedingungen wie Farbgebung oder Stil.
Nach § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanglage grundlegend umgestalten, nicht beschlossen werden. Der BGH hat entschieden, dass die mit dem Mural verbundene Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage keine grundlegende Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Insbesondere eine andere farbliche Gestaltung der Fassade könne daher mehrheitlich beschlossen werden. Eine grundlegende Umgestaltung sei anhand der Gesamtwirkung auf die Wohnanlage zu beurteilen und nicht allein anhand des betroffenen Gebäudes. Dass das Fassadengemälde Teil eines größeren, von der Stadt unterstützten Kunstprojekts war, spreche hier gegen eine grundlegende Umgestaltung. Ebenso liege keine unbillige Benachteiligung eines einzelnen Eigentümers, gem. § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG, vor. Dass einem Eigentümer die künstlerische Gestaltung weniger zusagt als anderen, reiche nicht aus.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 25.09.2026.