Die Leitlinien zu den Transparenzpflichten sind da! 

Die EU-Kommission hat am 20. Juli die finalen Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen veröffentlicht. Ab dem 2. August gilt ein neues Transparenzsystem für KI-generierte Inhalte: Neben Art. 50 KI-VO dienen die jetzt veröffentlichten Leitlinien als Orientierungs- und Auslegungshilfe wohingegen der bereits am 10.06.2026 veröffentlichte Code of Practice Vorgaben zur praktischen und technischen Umsetzung der Vorgaben aus Art. 50 KI-VO definiert. Unseren Überblick über die Anbieter- und Betreiberpflichten finden Sie hier

Im Vergleich zu dem Bereits am 8.05.2026 veröffentlichten Leitlinien-Entwurf gab es seitens der EU-Kommission einige Nachjustierungen. Aus Unternehmenssicht sicherlich relevant sind: 

Definition von Anbieter und Betreiber:  

Hier stellen die Leitlinien klar, dass ein Unternehmen gleichzeitig Anbieter und Betreiber sein kann, wenn es etwa ein generatives KI-System in-house entwickelt und damit Deepfakes erstellt. In diesem Fall muss sowohl den Transparenzanforderungen des Art. 50 Abs. 2 wie auch denen des Abs. 4 KI-VO genüge getan werden. 

Art. 50 Abs. 4 – Betreiberpflichten: Konkretisierung des Deepfake-Begriffs:  

Ein Deepfake iSd Art. 3 I Nr. 60 KI-VO muss einer Person u.a. „als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen“. Die Leitlinien stellen klar, dass diese Voraussetzung kontextgebunden unter Einbeziehung des Ähnlichkeitsgrades, der inhaltlichen Aussage, dem Umfeld der Präsentation sowie der Erwartungshaltung des Publikums beurteilt werden muss. Wenn das Publikum keine Authentizität erwartet, kann der Inhalt auch nicht fälschlicherweise authentisch erscheinen. Dabei kommt es nicht auf den Durchschnittsbetrachter, sondern auf das tatsächliche vorhersehbare Publikum an.  

Abschließend wird ein generell noch ein ausführlicher Katalog von Beispielen genannt, die unter den Deepfakebegriff fallen, oder nicht. Klargestellt wird: Es bleibt bei einer Einzelfallbetrachtung! 

Art. 50 Abs. 4 – Betreiberpflichten: Texte im öffentlichen Interesse:  

Die Offenlegungspflicht für KI-generierte Texte von öffentlichem Interesse entfällt bei menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle und der Übernahme der redaktionellen Verantwortung durch eine Person oder ein Unternehmen. Die Leitlinien legenfür die menschliche Überprüfung nun die Überprüfung der Richtigkeit des Inhalts (Faktencheck) als Mindestanforderung fest und stellen klar, dass eine rein sprachlich-formale Kontrolle, wie z.B. der Rechtschreibung oder eine oberflächliche Freigabe ohne substanzielle Befassung nicht genügen. Außerdem darf nach der inhaltlichen Freigabe kein inhaltlicher, substanzieller KI-Eingriff mehr erfolgen, ohne dass dieser gekennzeichnet wird.  

Leitlinien wie auch der Code of Practice sind rechtlich unverbindlich.  

Die Leitlinien weisen ausdrücklich darauf hin, dass das letzte Wort beim EuGH liegt: Die finalen Leitlinien werten den Kodex aber ausdrücklich zum derzeit einzigen unionsweit anerkannten praktischen Compliance-Maßstab auf. Wer diesen unterzeichnet, wählt zumindest den rechtssichereren Weg. Wer es nicht tut, muss ggf. ausführlich darlegen, dass seine Maßnahmen gleichwertig sind, und muss mit häufigeren Auskunfts- und Zugangsersuchen der Behörden rechnen. 

Was Unternehmen jetzt zusätzlich beachten müssen: 

– Genau checken, welche Pflichten beachtet werden müssen: Art. 50 Abs. 2 oder Abs. 4 KI-VO, oder vielleicht auch beide? 

– Um sicher zu sein und Nachweis-Stress zu vermeiden: Kennzeichnung und Offenlegung an die Standards des Code of Practice anpassen – wer seine eigene Suppe kocht, macht es noch komplizierter. 

– Bei der Bewertung von Deepfakes immer auch die Publikumswirkung miteinbeziehen. 

– Texte: Freigabe Sperre einbauen und menschliche Kontrolle dokumentieren: Die inhaltliche Kontrolle muss nachweisbar sein und nach der Freigabe darf keine inhaltliche Veränderung durch ein KI-System erfolgen