Dr. Florian Flamme zur Entscheidung des EuGH in Sachen RRC Sports: Kartellrechtliche Grenzen im Profifußball

Urteil des EuGH vom 16. Juli 2026 (Rs. C-209/23 – RRC Sports)

Die FIFA bleibt auch nach dem Ende der Fußball-Weltmeisterschaft im Fokus öffentlicher Debatten. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 16. Juli 2026 eine mit Spannung erwartete Entscheidung zu den FIFA Football Agent Regulations (FFAR) getroffen. Im Mittelpunkt standen die seit 2023 geltenden Regelungen der FIFA für Spielervermittler, die unter anderem Lizenzpflichten, Vergütungsobergrenzen, Beschränkungen der Mehrfachvertretung und umfangreiche Transparenzpflichten vorsehen. Die Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Vermittlungsagentur RRC Sports bzw. einem Spielervermittler und der FIFA. Das LG Mainz hatte dem EuGH mehrere Rechtsfragen zur Vereinbarkeit der FIFA-Regelungen mit dem europäischen Kartellrecht (Art. 101 und 102 AEUV), der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 DSGVO) vorgelegt.

Die Kernaussagen des EuGH

Der EuGH hat die FIFA-Regelungen weder insgesamt für rechtmäßig noch insgesamt für rechtswidrig erklärt. Vielmehr hat er dem vorlegenden Gericht umfangreiche Vorgaben für die weitere Prüfung gemacht. Besondere Bedeutung kommt dabei der Feststellung zu, dass die FIFA aufgrund ihrer Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse auf den betroffenen Märkten eine beherrschende Stellung innehaben kann. Damit unterliegt sie den Grenzen des europäischen Kartellrechts, insbesondere den Maßstäben der Art. 101 und 102 AEUV.

Nach Auffassung des EuGH dürfen Sportverbände zwar grundsätzlich Regelungen zur Organisation ihres Sports erlassen. Solche Regelungen müssen jedoch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein und dürfen den Wettbewerb nicht stärker beschränken, als dies zur Erreichung legitimer Ziele erforderlich ist. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob die betreffenden Regelungen eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV.

Besonders kritisch äußerte sich der EuGH zu einer Bestimmung, die Vermittlern untersagt, außerhalb eines Zeitfensters von zwei Monaten vor Vertragsende Kontakt zu Mandanten aufzunehmen, die bereits exklusiv an einen anderen Vermittler gebunden sind. Insoweit stellt sie nach Auffassung des EuGH eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckter Art im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Diese Privilegierung verschafft den bereits mandatierten Vermittlern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Eine Rechtfertigung durch allgemeine Gemeinwohlziele scheidet daher aus.

Demgegenüber können einzelne Voraussetzungen der Lizenzierung, Vergütungsregelungen einschließlich einer dynamischen Vergütungsobergrenze sowie Beschränkungen der Mehrfachvertretung grundsätzlich gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist jeweils, dass sie tatsächlich legitimen Zielen wie dem Schutz von Auftraggebern vor unethischem Verhalten oder Interessenkonflikten dienen sowie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Die abschließende Prüfung obliegt dem LG Mainz.

Einordnung und Ausblick

Die Entscheidung liefert vor allem Erkenntnisse für die kartellrechtliche Kontrolle großer Sportverbände. Der EuGH bestätigt seine bisherige Linie im Sportkartellrecht, ohne einen grundlegend neuen Prüfungsmaßstab aufzustellen. Sportverbandliche Regelungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen oder beeinflussen, unterliegen grundsätzlich Art. 101 und 102 AEUV. Art. 165 AEUV begründet keine allgemeine Ausnahme zugunsten des Sports. Bereits in den Entscheidungen ISU, Super League und Diarra hat der Gerichtshof deutlich gemacht, dass Sportverbände trotz ihrer besonderen Stellung nicht außerhalb des europäischen Wettbewerbsrechts stehen. Diese Grundsätze werden nun auf die Regeln der Spielervermittlung übertragen. Zugleich belässt der EuGH der FIFA erhebliche Spielräume. Beschränkungen der Mehrfachvertretung, einzelne Lizenzvoraussetzungen und Vergütungsregelungen einschließlich einer dynamischen Vergütungsobergrenze können grundsätzlich legitimen Zielen dienen, etwa dem Schutz von Spielern und anderen Auftraggebern sowie der Vermeidung von Interessenkonflikten. Ob die einzelnen Regeln tatsächlich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind, muss jetzt jedoch das LG Mainz prüfen.

Überraschend ist daher eher die Zurückhaltung des EuGH. Deutliche kartellrechtliche Bedenken formuliert er nur hinsichtlich zweier Regelungskategorien: des möglichen Verlusts noch nicht fälliger Vergütungsansprüche bei einem vorzeitigen Vereinswechsel sowie der Kontaktregelung, soweit diese bereits exklusiv mandatierte Vermittler gegenüber anderen Vermittlern privilegiert. Nur insoweit nimmt der Gerichtshof eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckter Art an. Für die übrigen Vorschriften, insbesondere die umstrittenen Vergütungsobergrenzen, hat der EuGH keinen abschließenden kartellrechtlichen Riegel vorgeschoben. Das Ausgangsverfahren ist damit nicht beendet. Nun muss das LG Mainz die konkreten FFAR-Regelungen anhand der unionsrechtlichen Vorgaben bewerten.

Die Entscheidung fügt sich zugleich in eine Entwicklung ein, in der internationale Sportverbände wirtschaftlich immer stärker als globale Marktakteure auftreten. Die jüngsten FIFA-Pläne zur Beteiligung privater Investoren an den wirtschaftlichen Verwertungsrechten der Weltmeisterschaften unterstreichen, dass die Grenzen zwischen Verbandsautonomie und wirtschaftlicher Betätigung immer weiter verschwimmen. Dies ist kartellrechtlich nicht schon als solches bedenklich. Relevant wird eine solche Struktur jedoch, wenn die FIFA ihre Regelungs-, Kontroll- oder Sanktionsbefugnisse einsetzen sollte, um die wirtschaftlichen Interessen der neuen Gesellschaft oder ihrer Investoren gegen konkurrierende Wettbewerbs- oder Vermarktungsmodelle abzusichern. Der EuGH hält einen Behinderungsmissbrauch für möglich, wenn die FIFA ihre Regelungsmacht nutzt, um Wettbewerb entsprechend eigenen wirtschaftlichen Interessen zu begrenzen, zu lenken oder zu regeln, auch auf verbundenen oder benachbarten Märkten.

Der EuGH hebt hervor, dass die FIFA wegen ihrer Tätigkeit unter anderem bei der Organisation von Wettbewerben, dem Verkauf von Tickets, der Vergabe von Fernsehrechten, Sponsoring und der Vermarktung von IP-Lizenzen ein Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV sein kann. Je stärker die wirtschaftliche Verwertung in den Vordergrund tritt, desto genauer wird deshalb zu prüfen sein, ob sportverbandliche Regelungen tatsächlich einem legitimen, nicht rein wirtschaftlichen Ziel dienen oder in Wahrheit kommerzielle Interessen absichern. Der EuGH verlangt, dass behauptete Gemeinwohlziele tatsächlich verfolgt und nicht lediglich vorgeschoben werden. Die kartellrechtliche Kontrolle sportverbandlicher Regelwerke wird daher künftig an Bedeutung gewinnen, insbesondere wenn Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsmacht mit eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbands oder den Interessen der ihm verbundenen Verbände, Ligen und Vereine zusammentrifft.

Mehr hierzu in der Pressemittelung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Den Volltext der Entscheidung vom 16. Juli 2026 finden sie hier.