EuG: META ist kein Torwächter bei Marketplace

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Meta in Bezug auf Marketplace als Torwächter i.S.d. Digital Markets Act (DMA) benannt wurde, für nichtig.

Um den freien Wettbewerb zu gewährleisten, erlegt der DMA den gem. Art. 3 DMA als Torwächtern benannten Unternehmen besondere Pflichten auf. Insbesondere verschärfte Datenschutz- und Transparenzpflichten sollen bestreitbare und faire Online-Märkte in der EU gewährleisten. Die Klassifizierung eines Unternehmens als Torwächter ergibt sich dabei hauptsächlich anhand gewisser Umsatz-Schwellenwerte. Im September 2023 hat die Kommission mehrere Dienste von Meta als Torwächter eingestuft, der Tech-Konzern klagte später gegen die Benennung des Facebook Messangers sowie des Dienstes Marketplace.

Während der EuG die Klassifizierung von Meta als Torwächter gem. Art. 3 DMA im Bezug auf den Messanger bestätigt, verneint das Gericht diese Einordnung für den Marketplace. Die Kommission habe bei ihrer Bewertung von Marketplace als zentraler Plattform für Online-Vermittlungsdienste einen Rechtsfehler begangen: Sie nahm an, sie dürfe sich ausschließlich auf Daten der letzten drei Jahre vor der Benennung stützen, ohne Änderungen zu berücksichtigen, die Ende Juli 2023 eintraten. Außerdem sei der Beschluss unzureichend begründet. Aufgrund hypothetischer und unvollständiger Argumentation im Beschluss sei es daher weder Meta möglich, die Gründe für seine Einstufung als Torwächter nachzuvollziehen, noch den Unionsgerichten ermöglicht, ihre Kontrolle auszuüben.

Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig, es kann noch ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuG v. 03.06.2026.

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