Das Gericht der Europäischen Union (EuG) erklärt die Weigerung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUPIO), die Wortmarke „Obelix“ für Waffen Munition und Sprengstoffe für nichtig zu erklären für ungültig. Die im Jahre 2022 ergangene Entscheidung des EUIPO, die Marke nicht für nichtig zu erklären, sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen, da die Bekanntheit der Comic-Figur „Obelix“ nicht ausreichend gewürdigt worden sei.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Eintragung der Wortmarke „Obelix“ durch ein polnisches Unternehmen für Waren aus dem Bereich Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe. Dagegen wandte sich „Asterix“-Verlag Les Editions Albert René. Der Verlag machte geltend, dass die Nutzung des Namens „Obelix“ den Ruf der bekannten Unionsmarke beeinträchtige. Das EUIPO lehnte den Antrag auf Nichtigerklärung jedoch ab, weil die Bekanntheit der älteren Marke angeblich nicht ausreichend belegt worden sei.
Das EuG hob diese Entscheidung nun auf. Das EUIPO habe die vorgelegten Nachweise unvollständig und fehlerhaft bewertet. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Begriff „Obelix“ auf zahlreichen Waren eigenständig und mit dem Markensymbol ® verwendet worden sei. Auch die gemeinsame Nutzung mit der Marke „Asterix“ stehe der eigenständigen Bekanntheit von „Obelix“ nicht entgegen. Zudem habe das EUIPO die mögliche gedankliche Verbindung zwischen den Marken nicht umfassend geprüft. Für die Beurteilung einer Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung komme es nicht allein auf unterschiedliche Warenbereiche oder fehlende Überschneidungen der Verbrauchergruppen an. Maßgeblich sei vielmehr eine Gesamtabwägung aller Umstände.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH v. 13.05.2026.