EuGH: Facebook muss Nutzung von Inhalten angemessen vergüten

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass Mitgliedstaaten Presseverlagen einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber Online-Plattformen wie Facebook oder Google einräumen dürfen, wenn diese Presseinhalte online nutzen.

Meta klagte gegen italienische Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Die italienische Kommunikationsaufsicht (AGCOM) hatte Kriterien zur Berechnung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen festgelegt. Zudem verpflichten die italienischen Regelungen Plattformanbieter dazu, mit Verlagen über die Vergütung zu verhandeln, die Sichtbarkeit von Presseinhalten während der Verhandlungen nicht einzuschränken und die zur Berechnung erforderlichen Nutzungsdaten offenzulegen. Meta hielt diese Vorgaben für unionsrechtswidrig und sah insbesondere die unternehmerische Freiheit, Art. 16 Grundrechtecharta (GRCh), verletzt.

Der EuGH widerspricht Meta und bestätigt nun grundsätzlich die Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Unionsrecht. Das Gericht argumentiert, die Mitgliedsstaaten würden bei der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts über einen Gestaltungsspielraum verfügen. Zulässig seien insbesondere Pflichten zur Aufnahme fairer Verhandlungen und zur Offenlegung relevanter Daten, da sich Verlage gegenüber großen Plattformen in einer strukturell schwächeren Verhandlungsposition befänden. Auch Eingriffe in die unternehmerische Freiheit der Plattformen seien gerechtfertigt, wenn sie dem Ziel dienten, einen fairen Urheberrechtsmarkt sowie Medienpluralismus zu sichern und Verlagen die Refinanzierung journalistischer Inhalte zu ermöglichen.

Das italienische Gericht muss nun prüfen, ob die konkreten Vorschriften diese Voraussetzungen im Einzelnen erfüllen. Auch auf die deutschen Regelungen im Leistungsschutzrecht wirken sich die vom EuGH formulierten Kriterien aus.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH v. 12.05.2026.

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