Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass Seniorenheime per Satellit empfangene Fernsehprogramme in die Zimmer der Bewohner weiterleiten dürfen, ohne dafür eine zusätzliche Lizenz zu benötigen.
Ein Seniorenwohnheim in Rheinland-Pfalz leitete die per Satellit empfangenen Programme vollständig und unverändert über sein hauseigenes Kabelnetz an die Zimmer des Wohnheimes weiter. Die GEMA sieht darin eine lizenzpflichtige Weiterverbreitung und klagte auf Unterlassung. Bei der Frage nach der Notwendigkeit einer Lizensierung ist entscheidend, wie genau der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ i. S. d. Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) zu verstehen ist.
Der EuGH stellt klar, dass unter den gegebenen Umständen keine öffentliche Wiedergabe vorliegt und stützt dies auf zwei Gründe. Zum einen erfülle die interne Weiterleitung der TV-Signale nicht das Tatbestandsmerkmal eines „spezifischen technischen Verfahrens“, da es sich lediglich um eine technische Unterstützung des Empfangs handele. Zum anderen würden die Senioren kein „neues Publikum“ darstellen, sondern bereits bei der ursprünglichen Erlaubnis für die Wiedergabe mitgedacht worden.
Nun bleibt die konkrete Entscheidung des Falles durch den Bundesgerichtshof (BGH) unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Luxemburg abzuwarten.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH v. 30.04.2026.