„Hund unter Wasser“ – Dr. Valentin Horst zum Urteil des OLG Düsseldorf bzgl. Veröffentlichung einer KI-generierten Fotomodifizierung

Das OLG Düsseldorf entschied im Rahmen eines Verfügungsverfahrens, dass die Nutzung eines KI-generierten Bildes nicht automatisch gegen Urheberrecht verstößt, wenn es einem urheberrechtlich geschützten Foto als Vorlage basiert.

Auf seiner Webseite veröffentlichte der Antragsgegner ein KI-generiertes Bild, auf dem ein goldbrauner Hund zu sehen ist, der unter Wasser nach einem roten Gitterball fasst. Der Antragsteller hatte das Bild generiert, in dem er eine sehr ähnliche Fotografie der Antragstellerin in eine KI-Software lud.

Das OLG verneint einen Eingriff in das Urheberrecht. Thema und Motiv eines Lichtbildwerks seien nicht schutzfähig und nur dies sei im KI-generierten Bild übernommen worden. Das KI-generierte Bild stelle gleichwohl keine freie Bearbeitung nach § 23 I UrhG dar, weil es KI-Output generell an einer Werkqualität fehle.

Unser Kollege Dr. Valentin Horst hat dieses Urteil in der Zeitschrift für das Recht der Digitalisierung, Datenwirtschaft und IT (MMR) kritisch unter die Lupe genommen. Er weist darauf hin, dass die Prüfung des KI-Bildes als freie Bearbeitung nach § 23 I UrhG durch den Senat obsolet sei – es komme nur darauf an, ob das generierte KI-Bild in den Schutzbereich des Originals eingreife. Bei der Ablehnung der Vervielfältigung seien zudem möglicherweise nicht alle Bildelemente ausreichend berücksichtigt worden: So sei insbesondere die Platzierung des roten Gitterballs am linken unteren Bildrand eine übernommene Eigenschaft, die über Motiv und Thema hinausgehe.

Dass im Herstellungsprozess selbst eine Vervielfältigung innerhalb des KI-Modells, insbesondere durch Zwischenspeicherung auf einem Server des KI-Anbieters, stattgefunden haben dürfte, betrachtet das OLG nicht. Denn die Antragstellerin hatte eine entsprechende Verletzung nicht beanstandet. Dr. Horst weist dennoch darauf hin, dass gerade dies prozesstaktisch ein weiterer Hebel sein könnte, um sich gegen entsprechende Urheberrechtsverletzungen zu wehren.

Mehr dazu im Beitrag OLG Düsseldorf: Veröffentlichung einer KI-generierten Fotomodifizierung (mit Anmerkungen von Dr. Valentin Horst), MMR 2026, 594.