LG München I: GEMA siegt gegen KI-Musikgenerator Suno

Das Landgericht (LG) München I hat entschieden, dass das US-amerikanische Unternehmen Suno Urheberrechte verletzt, indem sie ihr KI-System mit Werken Dritter trainiert und diese dann auch wiedergibt.

Das Suno bietet als „Musikgenerator“ ein KI-System an, welches auf Anfrage von Nutzern Musikstücke generiert. Die GEMA rügte in ihrer Klage Urheberrechtsverletzungen durch Suno u.a. von den Musikwerken „Atemlos durch die Nacht“ oder „Big in Japan“. Bei der streitgegenständlichen Generierung wurden jeweils der originale Liedtext des Musikstücks, der gewünschten Musikstil und der Werktitel in den Prompt geschrieben, wobei keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement gemacht wurden. Die GEMA führte aus, es sei zu verschiedenen Urheberrechtsverletzungen beim Training des KI-Modells, durch Memorisierung innerhalb des KI-Modells und zuletzt bei der Ausgabe des Outputs gekommen. Suno hielt u.a. entgegen, die Musikwerke seien im Output nicht wiedererkennbar und etwaige Rechtsverletzungen seien durch die US-amerikanische „fair use“-Doktrin, oder zumindest durch die Text und Data Mining (TDM) Schranke des § 44b UrhG, gedeckt.

Das Gericht stellt zuerst fest, dass es nach § 131 Abs. 1, Abs. 2 VGG auch für Verletzungshandlungen, die, wie das Training des KI-Modells, auf dem Gebiet der USA stattfinden, zuständig sei. Die im Rahmen des Trainings erfolgten Vervielfältigungen ließen sich dennoch nicht durch die „fair use“-Doktrin rechtfertigen, weil sich die Musikwerke zu wesentlich in den Outputs wiederfänden. Bei der Memorisiserung hingegen sei es auf Servern in Deutschland zu Vervielfältigungen i.S.d. § 16 UrhG gekommen, die nicht durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG gedeckt seien: Sunos KI-Modell entnehme dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen, sondern übernehme den Inhalt der Trainingsdaten auch in den nach dem Training spezifizierten Parametern, weswegen Vervielfältigungen „innerhalb des Modells“ zustande kämen. Dies ließe sich an dem hohen Grad der Ähnlichkeit des Outputs zu den Trainingsdaten, obwohl die Musikstücke so lang und komplex seien, erkennen. Auch die Wiedergabe der Musikstücke via Output in Deutschland stelle eine Vervielfältigung /§ 16 UrhG) sowie eine öffentliche Wiedergabe (§§ 15 Abs. 2, 19a UrhG) dar: Die Outputs seien durch einfach gehaltene und ergebnisoffene Prompts generiert worden, die lediglich die Liedtexte und den Musikstil vorgegeben hätten und trotzdem seien die originalen Elemente der Musikstücke wiedererkennbar. Dafür sei Suno als Architekt dieses KI-Modells verantwortlich und nicht die Person, die den Prompt eingibt. Außerdem stelle bereits das Angebot des Modells eine öffentliche Wiedergabe dar.

Die auf Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des LG München I bleibt mit der Entscheidung seiner Linie der Entscheidung GEMA/OpenAI aus dem November 2025 treu und stärkt wieder einmal die Rechte der Kreativbranche und könnte richtungsweisend für zukünftige ähnlich gelagerte Sachverhalte sein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des LG München I v. 31.07.2026.