Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein per WhatsApp übermitteltes Vertragsangebot grundsätzlich als Antrag unter Abwesenden gilt und daher nur innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden kann. Erfolgt die Annahme erst 31 Tage später, ist sie verspätet und führt nicht mehr zum Vertragsschluss.
Dem Verfahren lag ein Streit zwischen zwei befreundeten Geschäftsleuten zugrunde. Der Kläger hatte Aktien aus dem Konzernumfeld des Beklagten erworben und diese später gegen andere Aktien des Beklagten getauscht. Der Beklagte soll ihm im Oktober 2022 per WhatsApp angeboten haben, die Aktien bei einer negativen Kursentwicklung zurückzukaufen. Dieses Angebot habe der Kläger im November 2022 angenommen und verlangte daraufhin Zahlung von 150.000 Euro gegen Rückübertragung der Aktien.
Während das Landgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, hob das OLG diese Entscheidung auf. Es fehle an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass der Beklagte ein Rückkaufangebot per WhatsApp abgegeben habe, sei dieses nicht rechtzeitig angenommen worden. Das Gericht stellte klar, dass WhatsApp-Nachrichten rechtlich wie E-Mails oder SMS zu behandeln seien. Zwar ermögliche der Messenger eine unmittelbare Kommunikation, zwinge aber nicht zu einer sofortigen Kenntnisnahme oder Antwort. Deshalb gelte der § 147 Abs. 2 BGB für Erklärungen unter Abwesenden. Danach müsse eine Annahme innerhalb der Frist erfolgen, in der der Antragende unter gewöhnlichen Umständen mit einer Antwort rechnen dürfe. Eine Annahme erst nach 31 Tagen überschreite diese Frist selbst bei wirtschaftlich bedeutsamen Geschäften deutlich. Die verspätete Erklärung des Klägers könne daher lediglich als neues Angebot zu werten sein.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 18.05.2026.