OLG Hamm: Rick und Nick haften für irreführende Aussagen ihres KI-Chatbots

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Aesthetify GmbH die Falschangaben des auf ihrer Website eingesetzten KI-gestützten Chatbots als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen sei.

Der KI-Chatbot wurde zur Kommunikation mit dem Kunden eingesetzt, bezeichnete die hinter dem Unternehmen stehenden Ärzte Henrik Heüveldop und Dr. med Dominik Bettray aber je nach Frage als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ sowie „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Tatsächlich existierten diese Facharztbezeichnungen teilweise nicht oder wurden von den Ärzten nicht geführt. Nach einer Abmahnung deaktivierte die Beklagte zwar den Chatbot, verweigerte jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Das OLG wertete die Aussagen des Chatbots als irreführende geschäftliche Handlungen gemäß § 5 UWG und gab der Unterlassungsklage statt. Ein Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, dass die fehlerhaften Angaben autonom durch die KI erzeugt worden seien. Selbst wenn der Chatbot ursprünglich mit zutreffenden Datensätzen programmiert worden sei, trage das Unternehmen die Verantwortung für die ausgegebenen Inhalte. Der Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des Wettbewerbsrechts, sodass eine Haftungsbegrenzung über Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht ausscheide.

Bereits im Jahre 2025 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetzes (HWG) durch Werbung für ästhetische Eingriffe auf Social Media mit Vorher-Nachher Bilder von Aesthetify fest. Auch die öffentliche Darstellung ihrer akademischen Titel war wiederholt Gegenstand medialer Diskussionen und bietet Anlass zur rechtlichen Debatte.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen KI-generierte Aussagen einem Unternehmen zugerechnet werden können, ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des OLG Hamm v. 12.05.2026.