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OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ ohne Aufklärung irreführend

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Unternehmen bei einer Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität aufklären müssen. 

Denn die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten sei dabei nicht ohne Weiteres für den Verbraucher ersichtlich. Die darauf beruhende Werbung mit dem Logo sei daher als irreführend einzustufen. Das OLG hat die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen.

Siehe hierzu die Pressemitteilung des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. v. 11.11.2022.