Anbieter von Online-Schulungen, Fernlehrgängen, Videokursen, Akademien, Coaching-Programmen und Ähnlichem müssen sich bisher die Frage stellen, ob ihr Angebot dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfällt: Ist das der Fall, benötigen sie nämlich eine Zulassung und müssen spezielle Vorschriften gegen sich gelten lassen.
Der Nationale Normenkontrollrat forderte die Abschaffung des FernUSG bereits im November 2025. Er und viele andere erachten das in den 70ern erlassene FernUSG als aus der Zeit gefallen und obsolet. Nun hat das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Referentenentwurf vorgelegt, wonach das Gesetz zunächst zurückgebaut werden und mit Ablauf des 30. Juni 2028 vollständig ersatzlos außer Kraft treten soll.
Noch ist offen, ob der Referentenentwurf in der vorgeschlagenen Form umgesetzt wird. Ist dies der Fall, wird es zunächst eine Übergangsphase geben. Verstöße gegen das FernUSG können über seine Lebensdauer hinaus Konsequenzen haben.
Wer „Wissensvermittlung auf Distanz“ anbietet, sollte daher ein paar Dinge beachten.
Was ist Fernunterricht?
Nicht jede Form der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf Distanz ist Fernunterricht im gesetzlichen Sinne. Ob ein Schulungs-Angebot den Regeln des FernUSG unterliegt, hängt im Wesentlichen von zwei Dingen ab:
Erstens müssen Lehrende und Lernende „ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt“ sein. Laut dem Verständnis des BGH setzt dies aber nicht nur voraus, dass die Beteiligten sich nicht am selben physischen Ort befinden. Die Wissensvermittlung muss auch asynchron stattfinden. Ein Angebot, bei dem die Wissensvermittlung also vor allem im Rahmen von Videocalls oder über andere synchrone Kommunikation stattfindet, fällt aus dem Anwendungsbereich heraus. Werden Videocalls aufgezeichnet und ist die synchrone Teilnahme deshalb entbehrlich, können diese allerdings als asynchrone Unterrichtsanteile zählen.
Zweitens muss eine Lernerfolgskontrolle stattfinden. Dabei kann schon ein vertragliches Recht, Fragen zum Lernstoff zu stellen und dadurch das eigene Verständnis prüfen zu lassen, ausreichen. Zielt der Vertrag nur auf die Lieferung von Input ab, fällt das Angebot hingegen aus dem Anwendungsbereich heraus.
Alle Angebote, die eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Regeln des FernUSG nicht einhalten und damit auch nicht zugelassen werden. Laut BGH ist hingegen nicht entscheidend, ob die Leistung B2C oder B2B erbracht wird.
Sonderregeln und Zulassungspflicht
Das derzeit noch geltende FernUSG enthält zum einen Sonderregeln für Fernunterrichtsverträge – etwa zu Vertragspflichten, Widerruf und Kündigung. Zum anderen enthält es eine Zulassungspflicht: Fernunterricht darf nur anbieten, wer von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen wurde. Von der Zulassungspflicht ausgeschlossen sind nur Angebote, die nur der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen – sie sind nur anzeigepflichtig.
Die Zulassungspflicht hat für Anbieter von Fernunterricht besonders große Bedeutung. Denn nicht nur kann die ZFU die Zulassung unter bestimmten Voraussetzungen versagen. Wurde der Fernunterricht in der Vergangenheit ohne Zulassung erbracht, ist der zugrundeliegende Vertrag nichtig und Teilnehmer können ihr Geld zurückfordern. Mit einer Abschaffung des FernUSG würde dieses Risiko nicht unmittelbar entschärft. Denn soweit entsprechende Verträge noch zu Zeiten der Geltung des Gesetzes geschlossen wurden, bestünden Rückforderungsansprüche bis zum Ablauf der Verjährungsfrist fort.
Übergangsphase und Abschaffung nach Referentenentwurf
Langfristig soll all dies laut dem Referentenentwurf gestrichen werden. Fernunterricht kann dann ohne Zulassung angeboten werden. Anbieter müssen lediglich die allgemeinen Regeln des Verbraucherschutzes beachten. Da dieser nur B2C-Angebote betrifft, wäre die Abschaffung im B2B-Bereich besonders entlastend.
Bis es so weit ist, sieht der Referentenentwurf zwischen dem 1. Juli 2027 und dem 30. Juni 2028 eine Übergangsfrist vor – diese dient primär der Anpassung von Gesetzen, die auf das derzeit geltende FernUSG Bezug nehmen. Demnach entfällt zunächst die Zulassungs- und Anzeigepflicht. Für Fernunterricht, der vor dem 1. Juli 2027 zulassungspflichtig war, soll auf Antrag eine Bescheinigung der ZFU erteilt werden. Sie bestätigt, dass der Lehrgang die Voraussetzungen der früheren Zulassungsvorschriften erfüllt, soweit ein solcher Nachweis nach anderen Rechtsvorschriften – insbesondere nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – benötigt wird.
Wie geht es weiter?
Dass die im Referentenentwurf vorgesehene Abschaffung umgesetzt wird, ist wahrscheinlich, aber nicht gesichert. Wer sich derzeit im Anwendungsbereich des FernUSG befindet, sollte das Gesetzgebungsverfahren daher beobachten. Weil Verstöße gegen das FernUSG – insbesondere wegen möglicher Rückforderungsansprüche – über die Lebensdauer des FernUSG hinaus Konsequenzen haben können, sollte bis zuletzt auf Compliance geachtet werden.Um langfristig auf einer stabilen Basis zu arbeiten, sollten außerdem die vielfältigen relevanten Rechtsbereiche im Blick behalten werden. Für B2C-Angebote wird das (bereits jetzt geltende) allgemeine Verbraucherschutzrecht noch größere Bedeutung erhalten. Darüber hinaus ist im Kundenverhältnis insbesondere eine sorgfältige AGB-Gestaltung wichtig. Je nach Gestaltung des Angebots kann es entscheidend auf Datenschutzrecht ankommen. Für eine effektive kommerzielle Verwertung sind die Nutzungsrechte an Lehrmaterialien ab