STATUS QOU | GEMA gewinnt gegen Suno in München sogar nach US-Recht – das sollten Rechteinhaber wissen

Bereits in der letzten Woche hatten wir an dieser Stelle berichtet, dass das Landgericht München I in einem Landmark-Case nach deutschem Recht entschieden hat, dass OpenAI Urheberrechte von GEMA-Mitgliedern verletzt, wenn sie ihren Service in Deutschland anbieten. Wir haben dort insbesondere erklärt, wie aus der Regurgitation – also einer (fast) wörtliche Wiedergabe von Trainingsinhalten im KI-Output in der Inferenzphase – auf das Memorisieren – also die Fähigkeit eines KI-Modells, Trainingsinhalte (fast) wörtlich wiederzugeben – geschlossen wird, welches die Kammer als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung durch den KI‑System‑Anbieter einordnet.

In dem Verfahren GEMA gegen den Musikgenerator Suno geht die Kammer noch einmal weit darüber hinaus. In 559 Randnummern (93 PDF-Seiten) (im Folgenden zitieren wir nach den Rn. der veröffentlichten Urteilsbegründung) liefert die Kammer – ausführlich begründet – Urheberrechtsgeschichte. Wer mitreden oder geistreiche LinkedIn-Posts absetzen möchte, sollte sich die Entscheidung in voller Länge zu Gemüte führen. Die zweitbeste Variante ist dieses FAQ: 

Worum ging es in dem Verfahren? 

Der von der GEMA angegriffene Musikgenerator Suno, mit Sitz in den USA, hat verschiedene Werke von YouTube gescrapet und für eigenes Text- und Data-Mining aufbereitet (Rn. 12–18). Mit diesen Daten wurde ein Large Language Model (sowohl in der Transformer- als auch Diffusionsmodell-Architektur) trainiert (Rn. 9–11). 

Der GEMA ist es sodann gelungen, sechs Lieder aus dem GEMA-Repertoire aus dem Musikgenerator zu extrahieren. Als Prompt wurden dabei vor allem Original-Songtexte verwendet (Rn. 27). Die GEMA hat hier einen schönen Vergleich zwischen Originalen und generierten Liedern veröffentlicht. 

Was genau greift die GEMA an? 

Erwartbar anlässlich der Entscheidung GEMA ./. OpenAI war zum einen, dass eine Vervielfältigung der gegenständlichen Lieder im Modell selbst angegriffen wurde. Auch der Output selbst wurde als öffentliche Zugänglichmachung, hilfsweise öffentliche Wiedergabe, der gegenständlichen Lieder durch Suno angegriffen. 

Neu ist, dass die GEMA zusätzlich noch Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des unstreitig in den USA erfolgten Trainings verlangt hat. 

Was hat die Kammer entschieden? 

Die Kammer ist der GEMA fast vollumfänglich gefolgt. 

Wenig überraschend ist das im Hinblick auf die Einordnung der Memorisierung als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung: Hier musste die Kammer nur ihre Rechtsprechung aus GEMA ./. OpenAI bestätigen. Inhaltlich präsentiert sich die Kammer auf der Höhe der Extraktionsforschung (Rn. 239–247). Aus der Tatsache, dass sich die Werke auf einen einfachen Prompt hin extrahieren lassen (Regurgitation), schließt die Kammer routiniert auf die Memorisierung im Modell (Rn. 248–280). 

Hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung muss die GEMA eine kleine Schlappe hinnehmen: Die Tatsache, dass die GEMA zwischen 4 und 176 Versuchen gebraucht hat, um den dann angegriffenen Output zu erzeugen, nahm die Kammer zum Anlass, davon auszugehen, dass der Inhalt nicht jederzeit zum Abruf zur Verfügung steht (Rn. 316). Allerdings nützt das Suno faktisch nichts: die Kammer rekurriert stattdessen auf die unbenannte öffentliche Wiedergabe, wendet hier die Vorgaben des EuGH zu Art. 3Abs. 1 InfoSoc–Richtlinie an und kommt so doch zu dem Ergebnis, dass auch der Output eine Suno zuzurechnende, relevante Verletzungshandlung darstellt (Rn. 317–395). 
 
Spektakulär ist sodann, dass die Kammer auch noch Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des in den USA erfolgten Trainings zuspricht. Hierbei räumt die Kammer eine Vielzahl von Einwendungen aus dem Weg: 
 

  • Die GEMA hat diesen Antrag anscheinend erst später gestellt – die nachträgliche Klagehäufung wird aber von der Kammer als sachdienlich angesehen (Rn. 152). 
  •  Bereits die Zuständigkeit für diesen reinen Ausland-Sachverhalt ist problematisch: Die Kammer wendet hier die obskure Zuständigkeitsnorm des § 131 Abs. 2 VGG an (Rn. 113–134). 
  • Der Unterlassungsanspruch muss sodann nach US-Recht geprüft werden: Die Kammer entscheidet sich dagegen, Beweis über das US-Recht zu erheben, sondern sieht sich selbst zur Auslegung im Stande (Rn. 424–426). 
  • In der Sache wird einiges an US-Recht ausgewertet, insbesondere detailliert die „fair-use“-Doktrin geprüft (Rn. 447–531). 
  • Nach US – Recht wird ein Unterlassungsanspruch nicht automatisch gewährt. Das Gericht muss eine Billigkeitsprüfung anstellen, ob eine Unterlassung als Rechtsbehelf erforderlich ist, oder ob nicht andere Rechtsbehelfe (insbesondere Schadensersatz im Nachgang) ausreichend sind. Auch zu so einer Billigkeitsentscheidung sieht sich die Kammer in der Lage (Rn. 532–546). 
  • Spannend ist auch noch der Umgang mit dem Auskunftsanspruch: einen solchen kennt das US–Recht nicht (dafür gibt es ein Discovery Verfahren während des Prozesses). Hier zieht die Kammer § 242 BGB heran (Rn. 549–553). 

 
 
Was ist davon zu halten? 
 
Die zentrale Passage zum Verständnis des Urteils findet sich relativ versteckt in Rn. 305 von 559: Hier beschäftigt sich die Kammer mit dem (sinngemäßen) Einwand von Suno, dass man die Memorisierung durch eine extensive Auslegung unter die TDM-Schranke des § 44b UrhG fassen müsste, um das Geschäftsmodell zu retten. Sie formuliert wie folgt: 

„Entgegen dem Vortrag der Beklagten liegt dadurch keine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung eines von der Unions- und deutschen Rechtsordnung gebilligten Geschäftsmodells vor. Ein Geschäftsmodell, demzufolge sich ein Unternehmen kostenlos am (geistigen) Eigentum Dritter für den eigenen Profit bedienen darf, ist den genannten Rechtsordnungen unbekannt.“ 
 
Es wird sehr deutlich, dass die Kammer große Skepsis gegenüber dem Geschäftsmodell der LLM-Anbieter hegt. Rechteinhaber dürfen auf Gehör und Verständnis hoffen, wenn sie einen Urheberrechtsfall gegen einen solchen Anbieter vor diese Kammer bringen. 
 
Besonders deutlich wird das an den Passagen, die das Training in den USA betreffen: Wie oben gezeigt, hätte es eine Vielzahl an sehr gut vertretbaren Ausstiegsoptionen aus der Prüfung gegeben. Aus dem Urteil spricht eine gewisse Begeisterung, diese ungewohnte Materie anzugehen, wenn die Kammer referiert, dass sie „Zugriff auf die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb in München“ hatte, „die zahlreiche Gerichtsentscheidungen, wissenschaftliche Werke sowie Datenbanken zum US-amerikanischen Urheberrecht vorhält“ (Rn. 426). Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Rechteinhaber ohne weiteres jetzt Trainingshandlung in den USA in ein deutsches Gerichtsverfahren erfolgreich einführen kann: Der Anker des § 131Abs. 2 VGG steht nur Verwertungsgesellschaften offen. Dass die Kammer auch in diesem Punkt zu einer eher extensiven Auslegung ihrer Zuständigkeit gelangt, bringt aber auch für andere Rechteinhaber Wege wieder auf‘s Tablett, eine Zuständigkeit in Deutschland zu begründen, obwohl diese bisher für wenig erfolgversprechend gehalten wurden.  
 
Wird das Urteil halten? 
 
Bitte stellen Sie sich an dieser Stelle eine langen Disclaimer vor, damit wir gleich zur Prognose kommen können: 

Hinsichtlich der Verletzungshandlungen in Deutschland (Vervielfältigung im Modell und öffentliche Wiedergabe durch Output) glaubt die Mehrheit im Hause FREY Rechtsanwälte: Das hält. Die Begründung wirkt solide, das Ergebnis angemessen, auch der EuGH hat in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache Google/Like Company eher kritische Fragen an Google-Anwälte gehabt, die dort die Suno-Argumentation vertreten haben.  

Hinsichtlich der Verletzungshandlungen in den USA sind wir eher skeptisch: Die Argumentation scheint zwar vertretbar – die mindestens genauso vertretbaren Exit-Optionen könnten die weiteren Instanzen motivieren, sich diesen Ausflug ins US-Recht zu sparen. Auch hier könnte letztlich der EuGH mitsprechen. 

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