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STATUS QUO | Die urheberrechtliche Haftung von Diensteanbietern nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

Am 1. August 2021 ist das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) in Kraft getreten und damit Art. 17 DSM-RL in nationales Recht umgesetzt. Im Rahmen der deutschen Umsetzung wurde ein neues Stammgesetz mit einem Regelungsgefüge verabschiedet, dass die unionsrechtlichen Vorgaben mit inhaltlichen und prozeduralen Elementen weiter konkretisiert.

Die aktuelle Ausgabe unseres Status Quo vermittelt einen Überblick über das neue Haftungsregime für Diensteanbieter. Wir stellen dabei unter anderem die für Diensteanbieter geltenden Sorgfaltspflichten, durch welche sie sich der urheberrechtlichen Haftung entziehen können, dar. Diese bestehen aus einer Obliegenheit, Lizenzen einzuholen (vgl. § 4 UrhDaG), manuelle und automatische Sperrpflichten für rechtsverletzende Inhalte (vgl. §§ 7, 8 UrhDaG) sowie der Pflicht zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (vgl. §§ 13 ff. UrhDaG). Das umstrittene Instrument der mutmaßlich erlaubten Nutzungen (vgl. §§ 9 – 11 UrhDaG) soll ein Overblocking verhindern. Dabei handelt es sich um Inhalte, welche trotz Sperrverlangens der Rechteinhaber im automatisierten Verfahren bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens öffentlich wiedergegeben werden müssen.

Eine ausführlichere Darstellung des UrhDaG durch Autoren unsere Sozietät finden Sie in der September-Ausgabe der Multimedia und Recht: Siehe Frey, Dieter / Rudolph, Carl, Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, MMR 2021, H.9.

Viel Spaß beim Lesen!