Special: Medienprivileg

Teil I: Inhalt des Medienprivilegs

Das Datenschutzrecht soll den Einzelnen vor Beeinträchtigungen in seinem Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit Daten bezüglich seiner Person schützen, so Art. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten stehen unter einem sogenannten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass eine Datenverwendung nur zulässig ist, soweit dies gesetzlich erlaubt ist oder eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Einschlägig ist hier die seit dem 25. Mai 2018 maßgebende DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift, die die Zulässigkeit statuiert.

Soweit Medienunternehmen, wie Redaktionen von Presseunternehmen, Rundfunkanstalten, Rundfunksender oder auch Online-Unternehmen personenbezogene Daten zum Zwecke der Veröffentlichung verarbeiten und nutzen, bedarf es besonderer Regelungen. Diese dürfen einerseits die Informations- und Meinungsfreiheit nicht in ihrem Wesensgehalt beeinträchtigen, andererseits aber das im Grundgesetz verankerte informationelle Selbstbestimmungsrecht nur insofern einschränken, wie es die Informations- und Meinungsfreiheit erfordern.

Das Medienprivileg gestattet es den genannten Unternehmen, personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eine solche Einwilligung der Betroffenen zu nutzen. Eine solche Privilegierung soll insbesondere die journalistische Arbeit und damit die den Medien durch das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) zuerkannten und garantierten Aufgaben ermöglichen.