Special: Medienprivileg

Teil III: Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken – Reichweite des Medienprivilegs

Nach den §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 MStV, Art. 85 Abs. 2 DSGVO ist eine Datenverarbeitung dann vom Medienprivileg erfasst, wenn sie „zu journalistischen Zwecken“ erfolgt. Die Begriffe des „Journalismus“ und somit der „journalistischen Zweck“ sind aufgrund der nunmehr maßgeblichen Verankerung des Medienprivilegs in der EU-rechtlichen DSGVO unionsrechtlich und nicht allein nach dem nationalen Rechtsverständnis auszulegen.

Erwägungsgrund 153 DSGVO führt an, dass der Begriff des Journalismus weit auszulegen ist, um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen. In der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Journalismus bislang nicht konkret definiert, aber auch hier deutet sich ein weites Verständnis von Journalismus an. Tätigkeiten können als journalistisch eingestuft werden, „wenn sie zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten“.

Der BGH formuliert in seiner älteren Rechtsprechung ähnlich, nämlich dass die „Absicht einer Berichterstattung“ gegeben sein muss, die Tätigkeit „zum Ziel haben [muss], Informationen […] in der Öffentlichkeit zu verbreiten.“ Die meinungsbildende Wirkung müsse dazu prägender Bestandteil und nicht nur „schmückendes Beiwerk“ eines Angebots sein. Erforderlich ist darüber hinaus eine redaktionelle Verantwortung des Anbieters. „Redaktionelle Verantwortung“ beschreibt die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung von Inhalten als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung.

Das Kriterium der „redaktionellen Verantwortung“ grenzt Inhalteanbieter von bloßen Informationsmittlern, sog. Intermediären, ab. Der BGH weist daher etwa darauf hin, dass das Medienprivileg auf Internet-Bewertungsforen keine Anwendung findet, sofern es bereits an der redaktionellen Gestaltung, die journalistische Arbeit von der automatischen Wiedergabe der Inhalte Dritter unterscheidet, und einem Mindestmaß an inhaltlicher Aufbereitung fehlt. Da reine Informationsmittler keine journalistische Tätigkeit ausüben, können sie sich folglich nicht auf das Medienprivileg berufen. Diese Erwägungen wird man als Auslegungshilfen auch unter der Geltung der DSGVO heranziehen können. Art. 85 DSGVO sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Bestimmungen der §§ 12 und 23 MStV stellen nur auf die Verfolgung journalistischer Zwecke für die Anwendung des Medienprivilegs ab. Auf Basis eines Erst-Recht-Schlusses kann aber davon ausgegangen werden, dass im Falle redaktioneller Gestaltung bzw. redaktioneller Verantwortung auch die Anforderungen an die Verfolgung journalistischer Zwecke vorliegen.

Vom Begriff der journalistischen Tätigkeit und damit vom Medienprivileg erfasst sind die journalistische Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung in der Absicht der Berichterstattung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für die Einstufung einer Tätigkeit als „journalistisch“ unschädlich, wenn sie mit der Absicht verbunden ist, Gewinn zu erzielen. Demnach „kann ein gewisser kommerzieller Erfolg sogar die unverzichtbare Voraussetzung für den Fortbestand eines professionellen Journalismus sein.“

Hiervon abzugrenzen sind solche Veröffentlichungen, bei denen die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht und die Information der Öffentlichkeit allenfalls ein Nebeneffekt ist, wie z.B. bei Werbung. Hier findet dementsprechend die DSGVO uneingeschränkt Anwendung. Rein kommerzielle Veröffentlichungen sind ebenfalls nicht als journalistische Tätigkeiten einzuordnen. Daher kommt Teleshoppingkanälen das Medienprivileg gem. § 12 Abs. 5 MStV ausdrücklich nicht zugute. Das Medienprivileg gilt nach der Rechtsprechung ferner beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug, zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten.

Unschädlich ist hingegen, wenn das jeweilige Angebot neben dem Ziel der Berichterstattung einen unterhaltenden Charakter hat.