Das Recht auf Datenübertragbarkeit kann von allen betroffenen Personen im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO geltend gemacht werden. Es endet mit dem Tod des Betroffenen.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit richtet sich gegen Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der DS-GVO. Gegner des Rechts auf Datenübertragbarkeit sind folglich nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern auch Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die von betroffenen Personen bereitgestellte personenbezogene Daten verarbeiten. Zu beachten sind hierbei jedoch die genannten Ausnahmen, nämlich wenn der Verantwortliche die bereitgestellten Daten zur Wahrnehmung von Aufgaben verarbeitet, die im öffentlichen Interesse liegen oder die Verarbeitung in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit richtet sich auch gegen den anderen (zweiten) Verantwortlichen, an den die personenbezogenen Daten auf Verlangen des Betroffenen von dem (ersten) Verantwortlichen direkt übermittelt werden.
Soweit zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam Zweck und Mittel zur Verarbeitung festlegen, sind sie gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche (Art. 26 DS-GVO). In diesem Fall steht betroffenen Personen ihr Recht auf Datenübertragbarkeit gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen zu.
Gegen Auftragsverarbeiter, die personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeiten, dem Daten von betroffenen Personen bereitgestellt worden sind, wird das Recht auf Datenübertragbarkeit grundsätzlich nicht bestehen. Nach dem Wortlaut richtet sich das Recht gegen Verantwortliche, denen betroffene Personen personenbezogene Daten bereitgestellt haben. Adressiert werden damit nicht Auftragsverarbeiter, die diese Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeiten. Jedoch muss der Verantwortliche gegenüber einem Auftragsverarbeiter vertraglich sicherstellen, dass letzterer das Recht auf Datenübertragbarkeit befolgen kann.