Special: Recht auf Datenübertragbarkeit

Teil IV: Beschränkungen des Rechts auf Datenübertragung

Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht ohne Beschränkungen.

1. Verarbeitung im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt

Natürlich wäre es ein sehr sonderbares Ergebnis, wenn z. B. Bürgerinnen und Bürger an öffentliche Stellen – wie etwa den Polizei- und Ordnungsbehörden – herantreten und verlangen könnten, dass diese Behörden personenbezogenen Daten, die sie den Behörden bereitgestellt haben, an sich oder an jemand anderen übertragen. Die Ausübung öffentlicher Gewalt und die Wahrnehmung öffentlicher Interessen würden hierdurch gefährdet.

Naturgemäß gilt das Recht auf Datenübertragbarkeit daher nicht, wenn bereitgestellte personenbezogene Daten für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, durch den Verantwortlichen verarbeitet werden oder die Verarbeitung in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. In diesem Fall kann gegen Verantwortliche das Recht auf Datenübertragbarkeit nicht ausgeübt werden.

2. Rechte und Freiheiten anderer Personen Das Recht auf Datenübertragbarkeit wird auch insofern beschränkt, als es die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf.

Welche Auswirkungen diese Beschränkung des Rechts auf Datenübertragbarkeit in der Praxis haben wird, hängt maßgeblich davon ab, welche konkreten Rechte und Freiheiten zu jenen gehören, die nicht beeinträchtigt werden dürfen. Hierzu werden in jedem Fall die Grundrechte und Grundfreiheiten nach der DS-GVO selbst zählen können. Diese sind in Erwägungsgrund 68 genannt. Wie sich aus Erwägungsgrund 63 der DS-GVO in Bezug auf das Auskunftsrecht ergibt, fallen hierunter auch Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software. Infolge der engen Verknüpfung des Auskunftsrechts mit dem Recht auf Datenübertragbarkeit spricht viel dafür, dass dies auch für das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt.

Letztlich wird es sich bei den vorstehend genannten Rechten nur um beispielhafte Nennungen handeln, die nicht abschließend zu verstehen sind. Im Ergebnis wird anzunehmen sein, dass jedes Recht oder jede Freiheit, die zugunsten einer Person erwächst, das Recht auf Datenübertragbarkeit beschränken kann.

Im Lichte der vielfältigen, denkbaren Rechte und Freiheiten anderer Personen, die die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit beschränken können, wird in der Praxis relevant werden, unter welchen Umständen eine Beeinträchtigung anzunehmen sein wird. Der Begriff der Beeinträchtigung ist in der DS-GVO nicht konkretisiert. Sinnvollerweise wird man für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung vorliegt oder nicht, eine umfassende Abwägung der berührten Rechte und Freiheiten im jeweiligen konkreten Einzelfall vornehmen müssen.

Um dem Recht auf Datenübertragbarkeit gerecht zu werden, sollte das Ergebnis der Abwägung im Regelfall gleichwohl nicht dazu führen, der betroffenen Person jegliches Recht auf Datenübertragbarkeit zu verweigern. Bei Likes, Ortsangaben etc. in Sozialen Medien z. B., bei denen sich personenbezogene Daten der betroffenen Person, die ihr Recht auf Datenübertragbarkeit ausübt, von personenbezogenen Daten anderer Betroffener technisch nicht oder nicht sinnvoll trennen lassen, spricht viel dafür, dass die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit zu einer Beeinträchtigung der anderen betroffenen Personen führt. Dies gilt freilich dann nicht, wenn die anderen betroffenen Personen mit der Datenübertragung einverstanden sind.

Schließlich stellt sich die Frage, wer dafür Sorge tragen muss, dass Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden. In der Regel wird es der Verantwortliche sein, der dies bei Übermittlung der personenbezogenen Daten sicherzustellen haben wird. Wenn allerdings die betroffene Person Kenntnis davon hat, dass durch Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden können, wird sie insofern verpflichtet sein, den Verantwortlichen davon zu unterrichten. Ein denkbarer Fall sind die von einer betroffenen Person in Sozialen Medien hochgeladenen Fotos, obgleich der betroffenen Person an dem Foto die urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht zustehen.