Special: Recht auf Datenübertragbarkeit

Teil VI: Recht auf Erwirkung der direkten Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen

Das Recht auf Datenübertragbarkeit sieht auch das Recht vor, eine direkte Übermittlung der personenbezogenen Daten von einem (ersten) Verantwortlichen an einen anderen (zweiten) Verantwortlichen zu erwirken. Der betroffenen Person soll so der Umzug ihrer Daten im Vergleich erleichtert werden, indem ihr der Umweg der Datenübermittlung über sich selbst erspart bleibt.

1. Umfang des Anspruchs

Die betroffene Person kann von dem (ersten) Verantwortlichen nur die direkte Übermittlung der Daten verlangen. Es handelt sich um dieselben personenbezogenen Daten, deren Übermittlung eine betroffene Person an sich verlangen darf. Ein Mehr an Datenübertragung kann sie folglich nicht beanspruchen. Zudem kann eine betroffene Person nur verlangen, dass die Übermittlung der Daten in demselben strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den anderen (zweiten) Verantwortlichen erfolgt, in dem die Übermittlung an sie selbst erfolgen würde. Die Verpflichtung, ein anderes Format zu verwenden, besteht nicht. Das Recht auf Datenübertragbarkeit begründet nämlich nicht die Verpflichtung des Verantwortlichen, technisch kompatible Datenverarbeitungssysteme zu installieren.

2. Technische Machbarkeit 

Das Recht auf Erwirkung der Übermittlung der personenbezogenen Daten gegenüber dem (ersten) Verantwortlichen an einen anderen (zweiten) Verantwortlichen gilt nur, soweit dies technisch möglich ist. Für die Praxis wird dabei relevant werden, ob es für die Beurteilung des technisch Möglichen auf einen subjektiven oder auf einen objektiven Maßstab ankommt. Aus dem Wortlaut von Art. 20 DS-GVO selbst, lässt sich diese Frage nicht beantworten. Auch die Erwägungsgründe enthalten hierzu keine Hinweise.

Zöge man einen objektiven Maßstab heran, würde die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit durch das technisch Mögliche in der Praxis kaum relevant werden. In der Regel lassen sich immer technische Möglichkeiten schaffen, um eine Übermittlung von Daten herbeizuführen. Die technische Umsetzbarkeit ist letztlich nur eine Frage des Aufwands und der damit verbundenen Kosten. Dies spricht dafür, nicht auf einen objektiven Maßstab für das technisch Mögliche abzustellen, sondern auf die jeweiligen technischen Möglichkeiten des zur Datenübermittlung Verantwortlichen. Jedoch dürfte eine rein subjektiver Maßstab im Ergebnis zu kurz greifen. Vielmehr ist Art. 20 DS-GVO ein eigner Maßstab immanent, namentlich der Maßstab des technisch Gängigen. Der Maßstab des technisch Gängigen gilt für das von dem Verantwortlichen zu wählende Format, in dem der betroffenen Person die bereitgestellten personenbezogenen Daten zu übermitteln sind. Es wäre daher nur konsequent, diesen Maßstab auch in diesem Zusammenhang heranzuziehen. Speziallösungen werden daher – auch im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit des Rechts auf Datenübertragbarkeit – nicht verlangt werden können.

3. Die Rolle des anderen (zweiten) Verantwortlichen 

Fraglich ist, ob den anderen (zweiten) Verantwortlichen, an den die Daten übermittelt werden sollen, eine Mitwirkungspflicht trifft. Die Datenübertragbarkeit wird in der Praxis oft mit einem Anbieterwechsel einer betroffenen Person einhergehen. Da der andere (zweite) Verantwortliche in dieser Konstellation ein (wirtschaftliches) Interesse daran hat, die erforderliche Infrastruktur zu schaffen, um die personenbezogenen Daten von dem (ersten) Verantwortlichen entgegen zu nehmen und in die eigenen Systeme zu übertragen, wird man damit rechnen dürfen, dass in der Praxis Schwierigkeiten in aller Regel die Ausnahme bleiben werden.

Letztlich spricht für eine Mitwirkungspflicht, dass sich das Recht auf Datenübertragbarkeit auch gegen den anderen (zweiten) Verantwortlichen richtet, sofern er etwa aufgrund Gesetzes oder eines Vertrags die Daten übernehmen muss. Insofern ist er verpflichtet, an der Datenübertragung mitzuwirken. Spiegelbildlich zum (ersten) Verantwortlichen wird sich die Mitwirkungspflicht jedoch ebenfalls nur im Rahmen des technisch Möglichen bewegen. Insofern wird derselbe Maßstab wie für den (ersten) Verantwortlichen anzulegen sein, d.h. der Maßstab des technisch Gängigen.

Daraus folgt auch, dass die Datenübertragung nicht zwingend erfolgreich ablaufen muss. Wenn das von dem anderen (zweiten) Verantwortlichen verwendete Format strukturiert, gängig und maschinenlesbar, aber nicht mit dem des (ersten) Verantwortlichen interoperabel ist, wird weder für den (ersten) Verantwortlichen noch für den anderen (zweiten) Verantwortlichen die Pflicht bestehen, die eigenen Datenverarbeitungssysteme an die des anderen anzupassen bzw. dessen Datenverarbeitungssysteme zu übernehmen.