Das Recht auf Datenübertragbarkeit sieht nicht nur vor, dass eine betroffene Person personenbezogener Daten, die sie einem (ersten) Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format von dem Verantwortlichen erhält und die betroffene Person die direkte Übermittlung dieser Daten an eine anderen (zweiten) Verantwortlichen erwirken kann. Sondern das Recht auf Datenübertragbarkeit sieht ebenfalls vor, dass die personenbezogenen Daten ohne Behinderung an einen anderen (zweiten) Verantwortlichen übermittelt werden. Da sich das Behinderungsverbot nur auf den (ersten) Verantwortlichen bezieht, trifft es nicht unmittelbar den anderen (zweiten) Verantwortlichen.
Wann liegt eine Behinderung vor? Das Recht auf Übermittlung ohne Behinderung gilt nach dem Normtext unbeschränkt. Der Begriff der Behinderung wird deshalb weit auszulegen sein und jegliche Erschwerungen betreffend die Übermittlung der personenbezogenen Daten erfassen. Unzulässige Behinderungen können ganz unterschiedlicher Natur sein. Denkbar sind zeitliche Behinderungen, wenn die Übermittlung der Daten verzögert wird. In Betracht kommen auch faktische Behinderungen z.B. auf technischer Ebene, formale Behinderungen, wenn die Übermittlung etwa an besondere Formen wie Anträge oder Verfahren gebunden wird, oder finanzielle Behinderungen, wenn für die Übermittlung der Daten eine Vergütung gefordert wird.
Obgleich der Begriff einer Behinderung weit zu verstehen ist, wird es Fälle geben, in denen bestimmte Erschwerungen der Übermittlung sachlich gerechtfertigt sein werden. In solchen Fällen wird man nicht von einer Behinderung sprechen können. Als unzulässige Behinderungen werden DRM-Maßnahmen und Kopierschutzmaßnahmen zu werten sein.