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STATUS QUO | Die Auskunftspflicht nach § 32d UrhG: Was ist zu beachten?

Mit der letzten Reform zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes wurde im Urhebervertragsrecht die Position der Urheber und der ausübenden Künstler gestärkt. Dabei wurde das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung u.a. durch eine neue Transparenzpflicht gestärkt:

Nach dem neu in das UrhG eingefügten § 32d Abs. 1 UrhG haben Urheber und ausübende Künstler erstmals das Recht, einmal jährlich automatisch über alle Einnahmen aus der Verwertung eines geschützten Werkes informiert zu werden. Die Regelung gilt nicht nur für Verträge, die nach Inkrafttreten des neuen UrhG geschlossen wurden, sondern (mit Einschränkungen) auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung (7. Juni 2021) bestehende Verträge. Diese neue Auskunftspflicht stellt Unternehmen der Kreativindustrie nicht nur vor eine Reihe rechtlicher Fragen, sondern vor allem vor große administrative Herausforderrungen.

In unserem aktuellen STATUS QUO haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten zu Art und Umfang der neuen Verpflichtung aus § 32d Abs. 1 UrhG zusammengestellt. 

Neben den Änderungen im Urhebervertragsrecht hat die Umsetzung der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) sowie der Online-SatCab-Richtlinie eine Vielzahl weiterer Änderungen im Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz gebracht. Hierzu gehören u.a. gesetzliche Erlaubnisse unter anderem für das Text und Data Mining, die kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, das Presseverleger-Leistungsschutzrecht, die Online-Verwertung von Rundfunkprogrammen etc. Einen Gesamtüberblick finden Sie unter unter diesem Link.