Das neue Urheberrecht
Das neue Urheberrecht
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
Weitersendung, Direkteinspeisung und ergänzende Online-Dienste
Weitersendung, Direkteinspeisung und ergänzende Online-Dienste

Urhebervertragsrecht
Die §§ 32 ff. UrhG sollen die Position der Urheber und der ausübenden Künstler stärken. Sie zielen auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung, die durch einen Vertragsanpassungsmechanismus und vor allem durch die Schaffung einer Transparenzpflicht flankiert wird.
Insbesondere die Auskunftspflicht des § 32d UrhG wird Unternehmen, die sich von Urhebern und ausübenden Künstlern entgeltlich haben Nutzungsrechte einräumen lassen, vor große Herausforderungen stellen: Sie müssen fortan unaufgefordert mindestens einmal jährlich umfänglich über die Einnahmen informieren, die mit der Verwertung der Werke oder Darbietungen erzielt wurden: Hierzu zählen nicht nur Filme, Musik oder Spiele, sondern alle Werke, die urheberrechtlichen Schutz genießen, wie z.B. Fotos, Bücher oder Grafiken.
Urhebervertragsrecht

Die §§ 32 ff. UrhG sollen die Position der Urheber und der ausübenden Künstler stärken. Sie zielen auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung, die durch einen Vertragsanpassungsmechanismus und vor allem durch die Schaffung einer Transparenzpflicht flankiert wird.
Insbesondere die Auskunftspflicht des § 32d UrhG wird Unternehmen, die sich von Urhebern und ausübenden Künstlern entgeltlich haben Nutzungsrechte einräumen lassen, vor große Herausforderungen stellen: Sie müssen fortan unaufgefordert mindestens einmal jährlich umfänglich über die Einnahmen informieren, die mit der Verwertung der Werke oder Darbietungen erzielt wurden: Hierzu zählen nicht nur Filme, Musik oder Spiele, sondern alle Werke, die urheberrechtlichen Schutz genießen, wie z.B. Fotos, Bücher oder Grafiken.
Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz UrhDaG
Das neue Stammgesetz soll die Durchsetzung des Urheberrechts auf Plattformen wie YouTube oder Facebook stärken und die Interessen der beteiligten Akteure ausgleichen. Den Diensteanbieter trifft nunmehr die urheberrechtliche Verantwortung für die auf seiner Plattform hochgeladenen Inhalte. Das dem UrhDaG zugrundeliegende Konzept soll das Spannungsfeld lösen zwischen der Pflicht des Diensteanbieters zum Lizenzerwerb, dem Schutz der Rechteinhaber durch die Sperrung rechtsverletzender Inhalte sowie dem Schutz der Nutzer vor Overblocking und allgemeiner Überwachung. Eine Quadratur des Kreises.
Das komplexe Pflichtenprogramm aus Lizenzierungsgeboten und Sorgfaltsmaßstäben wirft dabei eine Vielzahl rechtlicher wie praktischer Fragen auf.
Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz UrhDaG

Das neue Stammgesetz soll die Durchsetzung des Urheberrechts auf Plattformen wie YouTube oder Facebook stärken und die Interessen der beteiligten Akteure ausgleichen. Den Diensteanbieter trifft nunmehr die urheberrechtliche Verantwortung für die auf seiner Plattform hochgeladenen Inhalte. Das dem UrhDaG zugrundeliegende Konzept soll das Spannungsfeld lösen zwischen der Pflicht des Diensteanbieters zum Lizenzerwerb, dem Schutz der Rechteinhaber durch die Sperrung rechtsverletzender Inhalte sowie dem Schutz der Nutzer vor Overblocking und allgemeiner Überwachung. Eine Quadratur des Kreises.
Das komplexe Pflichtenprogramm aus Lizenzierungsgeboten und Sorgfaltsmaßstäben wirft dabei eine Vielzahl rechtlicher wie praktischer Fragen auf.
Text und Data Mining
§ 44b UrhG führt eine allgemeine Schrankenregelung zum Text und Data Mining ein. Damit soll die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form erleichtert werden. Vorgesehen ist jedoch ein Nutzungsvorbehalt des Rechtinhabers, ein Aspekt der Regelung, der für Abgrenzungsprobleme sorgt.
Text und Data Mining

§ 44b UrhG führt eine allgemeine Schrankenregelung zum Text und Data Mining ein. Damit soll die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form erleichtert werden. Vorgesehen ist jedoch ein Nutzungsvorbehalt des Rechtinhabers, ein Aspekt der Regelung, der für Abgrenzungsprobleme sorgt.
Karikaturen, Parodien und Pastiches
§ 51a UrhG führt eine neue Schrankenregelung in das UrhG für Karikaturen, Parodien und Pastiches ein, wonach die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zu den genannten Zwecken zulässig ist. In der Rechtsprechung wurde bislang aber nur der Begriff der Parodie präzisiert. Es besteht gerade im Hinblick auf den in Deutschland neuen Begriff „Pastiche“ rechtlicher Klärungsbedarf.
Karikaturen, Parodien und Pastiches

§ 51a UrhG führt eine neue Schrankenregelung in das UrhG für Karikaturen, Parodien und Pastiches ein, wonach die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zu den genannten Zwecken zulässig ist. In der Rechtsprechung wurde bislang aber nur der Begriff der Parodie präzisiert. Es besteht gerade im Hinblick auf den in Deutschland neuen Begriff „Pastiche“ rechtlicher Klärungsbedarf.
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Eine wesentliche Neuerung im VGG ist die Aufnahme des Rechtsinstruments der kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung in den §§ 51 ff. VGG. Dadurch wurde ein Mechanismus der Lizenzierung von Außenseiter-Rechten durch Verwertungsgesellschaften eingeführt: Sie sind nunmehr in der Lage, Rechte zur Nutzung ihres Repertoires auch für solche Rechteinhaber zu vergeben, mit denen sie keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben.
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung im Verwertungsgesellschaftengesetz

Eine wesentliche Neuerung im VGG ist die Aufnahme des Rechtsinstruments der kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung in den §§ 51 ff. VGG. Dadurch wurde ein Mechanismus der Lizenzierung von Außenseiter-Rechten durch Verwertungsgesellschaften eingeführt: Sie sind nunmehr in der Lage, Rechte zur Nutzung ihres Repertoires auch für solche Rechteinhaber zu vergeben, mit denen sie keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben.
Leistungsschutzrecht des Presseverlegers
Die §§ 87f bis 87k UrhG sollen den Schutz von Presserzeugnissen im Internet und deren Monetarisierung verbessern. Presseverlagen wird das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für die Online Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gewährt und bestimmte Ausnahmen definiert. Wie bereits in der deutschen Fassung des Presseverlegerleistungsrechts fehlt es aber auch in der durch das Unionsrecht indizierten Neufassung an konkreten Maßstäben, was weitere Rechtsstreitigkeiten erwarten lässt.
Leistungsschutzrecht des Presseverlegers

Die §§ 87f bis 87k UrhG sollen den Schutz von Presserzeugnissen im Internet und deren Monetarisierung verbessern. Presseverlagen wird das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für die Online Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gewährt und bestimmte Ausnahmen definiert. Wie bereits in der deutschen Fassung des Presseverlegerleistungsrechts fehlt es aber auch in der durch das Unionsrecht indizierten Neufassung an konkreten Maßstäben, was weitere Rechtsstreitigkeiten erwarten lässt.
eLending
Die steigende gesellschaftlichen Bedeutung der digitalen Ausleihe von Büchern etc. ist unbestritten. Der Gesetzgeber hat trotzdem keine Regelung zum eLending im „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ aufgenommen.
Die digitale Ausleihe wird urheberrechtlich anders behandelt als die traditionelle Ausleihe physischer Bücher durch öffentliche Bibliotheken. Sie beruht auf dem Erwerb von Lizenzen, für die die Verlage unmittelbar vergütet werden. Daraus resultieren eine Reihe von Schwierigkeiten, sowohl für Bibliotheken und Verlage, aber auch für Urheber. Ohne ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist es weiterhin erforderlich, durch vertragliche Regelungen zum Interessenausgleich zu gelangen.
eLending

Die steigende gesellschaftlichen Bedeutung der digitalen Ausleihe von Büchern etc. ist unbestritten. Der Gesetzgeber hat trotzdem keine Regelung zum eLending im „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ aufgenommen.
Die digitale Ausleihe wird urheberrechtlich anders behandelt als die traditionelle Ausleihe physischer Bücher durch öffentliche Bibliotheken. Sie beruht auf dem Erwerb von Lizenzen, für die die Verlage unmittelbar vergütet werden. Daraus resultieren eine Reihe von Schwierigkeiten, sowohl für Bibliotheken und Verlage, aber auch für Urheber. Ohne ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist es weiterhin erforderlich, durch vertragliche Regelungen zum Interessenausgleich zu gelangen.