Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) dazu verpflichtet ist, einem Journalisten Auskünfte darüber zu erteilen, welche fünf Medien in den Jahren 2019 und 2020 jeweils die meisten Einzelhintergrundgespräche erhalten haben, wie viele Gespräche jeweils geführt wurden und wie hoch jeweils Anteil und Zahl, der mit Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks veranstalteten Gespräche war.
Zuvor hatte der BND dem Journalisten die Auskunft nicht erteilt, wodurch dieser Klage erhob. Die Klage hatte Erfolg, da dem Kläger auf Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte zustünden. Dem Auskunftsanspruch stünden im konkreten Fall weder ein überwiegendes öffentliches Interesse noch der Schutz der Pressefreiheit der Medien, die an Einzelhintergrundgesprächen teilgenommen haben, entgegen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BVerwG v. 09.11.2023.