Der jetzige Eröffnungsbeschluss der EU-KOM geht zurück auf ein bereits drei Jahre zurückliegendes Urteil des EuGH: dieser hatte in zweiter Instanz im September 2021 u.a. auf Betreiben des Vereins „Ja zum Nürburgring“, vertreten durch FREY Rechtsanwälte, entschieden, dass die EU-KOM es unrechtmäßigerweise unterlassen hatte, die Umstände der Ausschreibung und des Verkaufs des Nürburgringes durch das Land Rheinland-Pfalz einer förmlichen Prüfung zu unterziehen. Vielmehr hätte der Verkaufsprozess vor allem auf dessen Offenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit hin untersucht werden müssen.
Vor dem Verkauf des Nürburgringes wurde dieser mit Mitteln des Landes gefördert, insgesamt in Höhe von ca. 500 Millionen Euro. Dennoch ging die damalige Betreibergesellschaft in 2012 insolvent. Im Oktober 2014 wurde der Zuschlag des Nürburgringes an den damaligen Käufer, die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft von der EU-KOM als beihilfenrechtlich unbedenklich eingestuft. Capricorn, die für rund 77 Millionen den Zuschlag erhielt, musste wegen Zahlungsschwierigkeiten den Ring jedoch noch in 2014 an ein durch den russischen Milliardär Viktor Chariton kontrolliertes Unternehmen weiterverkaufen. Die Rennstrecke wird seither durch dieses Unternehmen kontrolliert. Auch dieser durch die Insolvenzverwalter gesteuerte Zweitverkauf dürfte der förmlichen Prüfung seitens der EU-KOM unterzogen werden.
Der förmliche Eröffnungsbeschluss der EU-KOM ist noch nicht veröffentlicht. Aus ihm dürften sich aber weitere Details der Untersuchung ergeben. Im Rahmen des Prüfverfahrens besteht für interessierte Parteien die Möglichkeit, Stellung zu beziehen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung der EU-KOM v. 12.09.2024.
Unsere News zur EuGH-Entscheidung v. 02.09.2021 finden Sie hier.