Special: Recht auf Datenübertragbarkeit

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Recht auf Datenübertragbarkeit

Ab dem 25. Mail 2018 gilt die VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DS-GVO). Dann ist die zweijährige Phase zur Umsetzung der DS-GVO nach deren Inkrafttreten abgelaufen, die dann unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU ohne weiteren Rechtsakt Anwendung findet. Das folgende Special gibt einen Überblick über den Regelungsgehalt des Rechts auf Datenübertragbarkeit in Artikel 20 der DS-GVO, über die Anspruchsberechtigten und Anspruchsgegner, den Umfang der vom Recht erfassten Daten, den Herausgabeprozess sowie praktische Tipps für Verantwortliche, die Verpflichtete eines etwaigen Anspruchs sein können.

Inhaltsübersicht

Teil V: Format der Datenübertragung

Betroffene haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten, die Gegenstand des Rechts auf Datenübertragbarkeit sind, das Recht, dass ihnen diese Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format übermittelt werden.

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Teil VII: Recht auf Übermittlung der personenbezogenen Daten ohne Behinderung

Das Recht auf Datenübertragbarkeit sieht nicht nur vor, dass eine betroffene Person personenbezogener Daten, die sie einem (ersten) Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format von dem Verantwortlichen erhält und die betroffene Person die direkte Übermittlung dieser Daten an eine anderen (zweiten) Verantwortlichen erwirken kann.

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