Teil VI: Unionsrechtlicher Regelungsauftrag des Art. 85 DSGVO

Art. 85 DSGVO dient dem unionsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRCh und der Freiheit der Meinungsäußerung des Art. 11 GRCh bzw. der Freiheit von Kunst und Wissenschaft gemäß Art. 13 GRCh.

Teil II: Anpassungsnovellierung aufgrund der DSGVO

Das Medienprivileg war gesetzlich bislang in § 41 Abs. 1 BDSG verankert. Seit dem 25. Mai 2018 findet die Privilegierung medialer Angebote ihre Grundlage in den §§ 9c Abs. 1, 57 Abs. 1 RStV, Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO.

Teil I: Inhalt des Medienprivilegs

Das Datenschutzrecht soll den Einzelnen vor Beeinträchtigungen in seinem Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit Daten bezüglich seiner Person schützen, so Art. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Relevanz in der Praxis

Für öffentliche Stellen zeigt Art. 85 DSGVO dann Relevanz, sofern sie Grundrechtsträger nach Art. 11 GRCh oder Art. 13 GRCh sind.

Teil IV: Fazit

Die zunehmende digitale Diversifizierung und vor allem das Engagement global agierender Internet-Giganten lassen für die Zukunft deutliche Marktverschiebungen vermuten.