Teil VI: Unionsrechtlicher Regelungsauftrag des Art. 85 DSGVO
Art. 85 DSGVO dient dem unionsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRCh und der Freiheit der Meinungsäußerung des Art. 11 GRCh bzw. der Freiheit von Kunst und Wissenschaft gemäß Art. 13 GRCh.
Teil V: Gesetzliche Regelung erforderlicher Abweichungen und Ausnahmen
Für die genannten privilegierten Zwecke schreibt Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten verpflichtend vor, unter Beachtung der Erforderlichkeit Abweichungen und Ausnahmen zu regeln.
Teil IV: Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken
Auch die Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Zwecken ist datenschutzrechtlich privilegiert. Art. 85 Abs. 2 DSGVO gibt vor, dass auch für diese Zwecke Abweichungen und Ausnahmen vom nationalen Gesetzgeber formuliert werden müssen.
Teil III: Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken – Reichweite des Medienprivilegs
Nach den §§ 9c Abs. 1, 57 Abs. 1 RStV, Art. 85 Abs. 2 DSGVO ist eine Datenverarbeitung dann vom Medienprivileg erfasst, wenn sie „zu journalistischen Zwecken“ erfolgt.
Teil II: Anpassungsnovellierung aufgrund der DSGVO
Das Medienprivileg war gesetzlich bislang in § 41 Abs. 1 BDSG verankert. Seit dem 25. Mai 2018 findet die Privilegierung medialer Angebote ihre Grundlage in den §§ 9c Abs. 1, 57 Abs. 1 RStV, Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO.
Teil I: Inhalt des Medienprivilegs
Das Datenschutzrecht soll den Einzelnen vor Beeinträchtigungen in seinem Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit Daten bezüglich seiner Person schützen, so Art. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Relevanz in der Praxis
Für öffentliche Stellen zeigt Art. 85 DSGVO dann Relevanz, sofern sie Grundrechtsträger nach Art. 11 GRCh oder Art. 13 GRCh sind.
Exkurs: Systematische Einordnung von Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO
Die bereits ausgeführte systematische Einordung der genannten Absätze hat zumindest auf deutscher Ebene unter den Rechtsexperten zu einem Meinungsstreit geführt.
Teil IV: Fazit
Die zunehmende digitale Diversifizierung und vor allem das Engagement global agierender Internet-Giganten lassen für die Zukunft deutliche Marktverschiebungen vermuten.
Teil III: Rechtliche Grenzen der Exklusivität
Die Exklusivität medialer Rechte kann jedoch zu einer Beschränkung des Pluralismus sowie zu einer Marktabschottung führen. Ihr sind unterschiedliche rechtliche Grenzen gesetzt.