Das Medienprivileg war gesetzlich bislang in § 41 Abs. 1 BDSG verankert. Seit dem 25. Mai 2018 findet die Privilegierung medialer Angebote ihre Grundlage in den §§ 9c Abs. 1, 57 Abs. 1 RStV, Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO. Darüber hinaus sehen eine Reihe von Landesmedien- bzw. Landesdatenschutzgesetzen besondere Regelungen für die datenschutzrechtliche Behandlung der Medien vor.
Zweck des grund- und verfassungsrechtlich verankerten Medienprivilegs ist insbesondere die Privilegierung der publizistischen Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich der Art. 10 Abs. 1 S. 2 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film) fallenden Veröffentlichung. Dementsprechend sieht die DSGVO vor, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang bringen müssen, so Art. 85 Abs. 2 DSGVO.
Der nationale Gesetzgeber hat aufgrund dessen Anpassungen vorgenommen, (Landes-) Rundfunk- und Presserecht wurden in Auszügen neu geregelt. Die Neufassung des BDSG hat die Regelung zum Medienprivileg in § 41 BDSG a.F. nicht übernommen. Hier sind nunmehr die Länder ausschließlich zuständig.
Änderungen und Neuerungen des RStV, die auch zentrale landesrechtliche Regelungen zum Medienprivileg beinhalten, wurden mit dem 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführt, der zeitgleich mit der DSGVO in Kraft trat. Die Privilegierung des Rundfunks ist – ebenso wie die der Presse als Anbieterin von Telemedien – jetzt zentral im RStV und nicht mehr in den einzelnen Landesgesetzen geregelt. Für die Datenverarbeitung im Rahmen der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk greift § 9 c des neuen RStV, der ein einheitliches Medienprivileg schafft und die derzeit existierenden Medienprivilegien in den Rundfunk- und Mediengesetzen der Länder sowie in den Staatsverträgen und Gesetzen zu den einzelnen Landesrundfunkanstalten ersetzt.
Die Neufassung des § 57 RStV etabliert ein umfassendes Medienprivileg für die Telemedien des Rundfunks und der Presse, also für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private Rundfunkveranstalter und Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, soweit sie Telemedien anbieten.
Nach der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO sind gem. §§ 9c Abs. 1, 57 Abs. 1 RStV eine Reihe von Bestimmungen der DSGVO unanwendbar. Regelungstechnisch nennen die §§ 9c Abs. 1, 57 Abs. 1 RStV lediglich die Kapitel der DSGVO, die auch im Anwendungsbereich des Medienprivilegs für die Programme und Telemedienangebote der Rundfunkveranstalter zur Geltung kommen sollen. Anwendbar bleiben die Bestimmungen zu Datengeheimnis und Datenintegrität (siehe insbesondere § 9c Abs. 1 S. 1 RStV und § 57 Abs. 1 S. 1 RStV sowie Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 32 DSGVO). Darüber hinaus gelten im Bereich des Medienprivilegs auch die Regelung des Art. 24 DSGVO zur Verantwortlichkeit im Fall der Auftragsverarbeitung. Zentrale Bestimmungen, die im Anwendungsbereich des Medienprivilegs nicht gelten, betreffen dagegen datenschutzrechtliche Einwilligungen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 und 8 DSGVO) sowie die erheblichen Hinweispflichten und Widerrufsrechte des Kapitels III der DSGVO.