Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und von Verbraucherschutzbänden geltend gemacht werden kann.