Teil I: Inhalt des Medienprivilegs
Das Datenschutzrecht soll den Einzelnen vor Beeinträchtigungen in seinem Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit Daten bezüglich seiner Person schützen, so Art. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Die seit dem 25. Mail 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) hat auch Auswirkungen auf das in Deutschland gesetzlich etablierte Medienprivileg. Das folgende Special beleuchtet die in Art. 85 DSGVO enthaltenen Regelungen und setzt sich vor allem mit deren systematischer Einordnung, Reichweite und praktischer Relevanz auseinander.
Das Datenschutzrecht soll den Einzelnen vor Beeinträchtigungen in seinem Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit Daten bezüglich seiner Person schützen, so Art. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Das Medienprivileg war gesetzlich bislang in § 41 Abs. 1 BDSG verankert. Seit dem 25. Mai 2018 findet die Privilegierung medialer Angebote ihre Grundlage in den §§ 9c Abs. 1, 57 Abs. 1 RStV, Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO.
Nach den §§ 9c Abs. 1, 57 Abs. 1 RStV, Art. 85 Abs. 2 DSGVO ist eine Datenverarbeitung dann vom Medienprivileg erfasst, wenn sie „zu journalistischen Zwecken“ erfolgt.
Auch die Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Zwecken ist datenschutzrechtlich privilegiert. Art. 85 Abs. 2 DSGVO gibt vor, dass auch für diese Zwecke Abweichungen und Ausnahmen vom nationalen Gesetzgeber formuliert werden müssen.
Für die genannten privilegierten Zwecke schreibt Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten verpflichtend vor, unter Beachtung der Erforderlichkeit Abweichungen und Ausnahmen zu regeln.
Art. 85 DSGVO dient dem unionsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRCh und der Freiheit der Meinungsäußerung des Art. 11 GRCh bzw. der Freiheit von Kunst und Wissenschaft gemäß Art. 13 GRCh.
Die bereits ausgeführte systematische Einordung der genannten Absätze hat zumindest auf deutscher Ebene unter den Rechtsexperten zu einem Meinungsstreit geführt.
Für öffentliche Stellen zeigt Art. 85 DSGVO dann Relevanz, sofern sie Grundrechtsträger nach Art. 11 GRCh oder Art. 13 GRCh sind.