Der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) – ein gemeinnütziger eingetragener Verein – muss keine Künstlersozialabgabe entrichten für Künstler, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten. Dies hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteil am 28. September 2017 entschieden (Aktenzeichen B 3 KS 2/16 R).
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Abgabepflicht des CSD-Trägervereins nach dem Recht der Künstlersozialversicherung fest, da einige der auftretenden Künstler Honorare erhielten, und erhob von dem Verein für die Jahre 2002 bis 2006 Künstlersozialabgabe (insgesamt 763,34 Euro). Mit seiner Klage gegen diesen Bescheid ist der CSD-Trägerverein in den Vorinstanzen und nun auch in letzter Instanz erfolgreich gewesen.
Der CSD-Trägerverein unterliegt nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Varianten nicht der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsrecht. Er ist kein „professioneller Kunstvermarkter“. Im Vordergrund seiner gemeinnützigen Vereinstätigkeit stehen der Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und die Bekämpfung von Diskriminierungen, die sich gegen diese Menschen richten. Der Verwirklichung dieser Ziele dient die jährliche CSD-Veranstaltung, die von einem künstlerischen Abendprogramm lediglich flankiert wird. Der Verein bezweckt insoweit im Wesentlichen keine „Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte“. Die Abgabepflicht erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit der Unternehmenstätigkeit und nicht nur eine „gelegentliche“ Vergabe von Aufträgen. Dafür reicht es nicht aus, wenn nur einmal pro Jahr für wenige Stunden selbstständige Künstler gegen Entgelt beauftragt werden. Daran scheitert letztlich auch die Abgabepflicht nach anderen gesetzlichen Regelungen, hier insbesondere Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen sowie die Durchführung von Veranstaltungen, in denen künstlerische Leistungen aufgeführt werden (für die das Gesetz mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr verlangt).
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 48/2017 vom 28. September 2017