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Landesmedienanstalt verhängt 5.000 EUR Geldbuße gegen YouTuber „Leon Machère“

Wie die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) mitteilt, hat ihr Medienrat in seiner letzten Sitzung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ein Bußgeld in Höhe von 5.000 EUR gegen den YouTuber „Leon Machère“ festgesetzt.

Zur Begründung führt die Landesmedienanstalt an, der YouTuber habe es trotz mehrfacher Hinweise unterlassen, ein Video, in dessen Mittelpunkt die Folierung seines Autos durch Mitarbeiter eines Berliner Unternehmens steht, im Bewegtbild als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen. Das Video stelle die betreffende Firma ausgiebig positiv dar, sodass der YouTuber nach Einschätzung der MA HSH gegen § 58 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV verstoße. Darin ist geregelt, dass die Werbegrundsätze des RStV auch für fernsehähnliche Telemedien gelten. Soweit Plattformen wie YouTube fernsehähnliche Telemedien darstellen, müssen Dauerwerbesendungen zu Beginn als solche angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. Der YouTuber wurde zudem angewiesen, den Verstoß zu beheben.

Im letzten Jahr hatte die MA HSH bereits gegen „Flying Uwe“ ein Bußgeld von 10.500,00 EUR wegen der fehlenden Kennzeichnung als Dauerwerbesendung festgesetzt.

Der jüngste Fall macht deutlich, dass Schleichwerbung, Produktplatzierungen und Werbung im Zusammenhang mit Influencer-Marketing weiterhin im Fokus der Landesmedienanstalten und der Wettbewerbsverbände stehen. Es herrscht Unsicherheit, unter welchen Voraussetzungen unzulässige Schleichwerbung einerseits und zulässige Produktplatzierungen und Werbung anderseits vorliegen und welche Kennzeichnungen in welcher Konstellation erforderlich bzw. zulässig sind.

Die Landesmedienanstalten machen zunehmend deutlich, dass sie aus ihrer Sicht vorliegende Rechtsverstöße im Internet nicht hinnehmen wollen. Dies zeigt etwa auch die intensive Diskussion der letzten Zeit um die Erforderlichkeit einer Rundfunklizenz für Live-Streamer und YouTuber.

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