Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Verpflichtung des Bundeskanzleramts entschieden, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt von Akten zu geben.
In dem Verfahren OVG 6 S 9.17 ist die Beschwerde des Bundeskanzleramts gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hatte das Bundeskanzleramt zu verschiedenen Auskünften in Zusammenhang mit dem von dem Moderator Böhmermann unter dem Titel „Schmähkritik“ vorgetragenen Gedicht auf den türkischen Staatspräsidenten verpflichtet. Hierzu hatte es ausgeführt, das Bundeskanzleramt habe keine überzeugenden Argumente gegen die grundsätzlich bestehende Auskunftspflicht vorgebracht. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Bundeskanzleramt im Beschwerdeverfahren diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert.
In dem Verfahren OVG 6 S 12.17 hat die Beschwerde des Bundeskanzleramts Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hatte das Bundeskanzleramt dazu verpflichtet, dem Pressevertreter Auskunft darüber zu geben, ob die Bundeskanzlerin Kenntnis von Strafanzeigen des Bundesamts für Verfassungsschutz wegen Geheimnisverrats nach Veröffentlichungen im Blog „netzpolitik.org“ hatte. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hat der Pressevertreter die erforderliche Eilbedürftigkeit seines Anliegens jedoch nicht glaubhaft gemacht, zumal ihm die Auskunft zuvor bereits informell erteilt worden war.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Beschlüsse vom 3. August 2017 – OVG 6 S 9.17 und OVG 6 S 12.17 –
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Berlin Nr. 21/17 vom 03.08.2017