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OVG Lüneburg: Speicherung personenbezogener Daten in NIVADIS der Polizeidirektion Hannover rechtmäßig

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die Speicherung personenbezogener Daten im Vorgangs- und Bearbeitungssystem NIVADIS der Polizeidirektion Hannover rechtmäßig ist.

Die Polizeidirektion Hannover betreibt das elektronische Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (Niedersächsisches Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentations- und Informationssystem). In dieser Datenbank werden laufende und abgeschlossene Vorgänge vorgehalten. Der Kläger ist in verschiedener Weise polizeilich in Erscheinung getreten. Deshalb führt die Polizeidirektion über ihn eine Kriminalakte und speichert in NIVADIS diverse personenbezogene Daten. In erster Instanz hatte der Kläger erreicht, dass die Polizeidirektion Hannover verpflichtet wurde, neun in NIVADIS gespeicherte Vorgänge zu löschen. Den weitergehenden Antrag des Klägers, die sonstigen in NIVADIS gespeicherten Daten sowie die Daten aus seiner Kriminalakte ebenfalls zu löschen, hatte das VG Hannover abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Polizeidirektion als auch zunächst der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen und die Polizeidirektion einen Vorgang gelöscht hatte, hat das OVG Lüneburg entschieden, dass die Polizeidirektion Hannover nicht verpflichtet ist, die übrigen über den Kläger in NIVADIS gespeicherten Datensätze zu löschen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist in sieben Fällen der Datenbestand in NIVADIS bereits anonymisiert und kann deshalb nicht mehr zum Zweck der Verhütung von Straftaten, sondern nur noch zur Vorgangsbearbeitung und -verwaltung verwendet werden. Der letztgenannte Zweck rechtfertigte die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers. Die Speicherung des noch nicht anonymisierten Datensatzes sei ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger in diesem Vorgang als Zeuge geführt werde, der zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 11.07.2017