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Olaf Radtke zur zulässigen Vertragslaufzeit bei Mobilfunkverträgen in der GRUR-Prax

Unser Rechtsanwalt Olaf Radtke kommentiert in der heute erschienenen GRUR-Prax die BGH-Entscheidung zur zulässigen Vertragslaufzeit bei Mobilfunkverträgen.

Der Entscheidung liegen sogenannte Folgeverträge zugrunde, die von Kunden schon vor Ablauf des Erstvertrages mit dem Mobilfunkanbieter zu veränderten Tarifbedingungen geschlossen werden können. Addiert der Mobilfunkanbieter zu der 24-monatigen Mindeslaufzeit des Folgevertrages die Restlaufzeit des Erstvertrages oder legt er beriets vor Ablauf des Erstvertrages die Tarifbedingungen des Folgevertrages zugrunde, könnte er damit gegen die Regelungen zur maximal zulässigen Mindestlaufzeit von 24 Monaten in §§ § 309 Nr. 9 lit. a BGB, § 43 b S. 1 TKG aF (§ 56 I 1 TKG nF) verstoßen. Unser Rechtsanwalt Olaf Radtke legt die uneinheitliche Entscheidungspraxis der Instanzgerichte dar und kommt zu dem Schluss das erst eine Entscheidung des EuGH im Rahmen eines – vom BGH im Zuge der Zurückverweisung nahegelegten Vorabentscheidungsverfahrens – Rechtssicherheit bringen wird.