News

LG München: GEMA kann OpenAI wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch nehmen

Das Landgericht München hat entschieden, dass sowohl die Memorisierung von Liedtexten in den Sprachmodellen von OpenAI als auch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots nicht gerechtfertigte Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte darstellen. Daher gab das LG München der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI im Wesentlichen statt.

Das Urteil betrifft die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Männer“ von Herbert Grönemeyer und „Atemlos“ von Kristina Bach). Da die Liedtexte in den Sprachmodellen von OpenAI memorisiert und bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Outputs in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben würden, klagte die GEMA als Verwertungsgesellschaft wegen der Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Dagegen hatten die beklagten Unternehmen der Gruppe OpenAI eingewandt, dass ihre Sprachmodelle in ihren Parametern lediglich das reflektieren, was sie basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt hätten. Da die Outputs nur als Folge von Eingaben von Nutzern (Prompts) generiert werden würden, seien nicht die beklagten Unternehmen, sondern der jeweilige Nutzer als Hersteller des Outputs für diese verantwortlich. Ohnehin seien eventuelle Rechtseingriffe von den Schranken des Urheberrechts, insbesondere der Schranke für das sogenannten Text- und Data-Mining gedeckt. Dieser Argumentation folgte die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des LG München jedoch nicht.

Die Liedtexte seien als Trainingsdaten in den Sprachmodellen vollständig enthalten und ließen sich entsprechend als Output reproduzieren, was eine sog. Memorisierung darstelle. Durch diese sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich, sodass auch neue Technologien wie Sprachmodelle vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst wären. Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt. Es handele sich gerade nicht um eine automatisierte Auswertung von bloßen Informationen, durch die keine Verwertungsinteressen berührt würden. Der Eingriff der Beklagten in die Verwertungsrechte der Klägerin sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse. Mithin fehle es an einer Rechtfertigung für die Eingriffe, für die die Unternehmen als Betreiber der Sprachmodelle und Chatbots verantwortlich seien.

Die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte lehnte die Kammer hingegen ab.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

Vgl. hierzu die Pressemitteilung des LG München v. 11.11.2025.