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EuGH: Antrag von Amazon auf Aussetzung ihrer Pflicht, ein Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen, wird zurückgewiesen

Nachdem Amazon mit Beschluss vom, 23. April 2023 von der Kommission als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne des Digital Services Act (DSA) benannt wurde, beantragte Amazon beim Gericht der Europäischen Union (EuG) die Nichtigerklärung dieses Beschlusses und stellte zudem einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. In Folge dessen ordnete das Gericht die Aussetzung des Beschlusses der Kommission an, soweit Amazon Store hierdurch verpflichtet wird, das Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen. Hiergegen legte die Kommission Rechtmittel beim Europäischen Gerichtshof ein.

Nun hat der EuGH den Beschluss der Vorinstanz teilweise aufgehoben. Die Pflicht zur Offenlegung des Werbearchivs besteht somit zunächst weiterhin.

Begründet wurde dies u.a. dadurch, dass der Kommission entgegen der Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens die Möglichkeit vorenthalten wurde, zu den von Amazon vorgetragenen Argumenten Stellung zu nehmen. Der Gerichtshof entschied den Rechtsstreit endgültig und weist den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.

Zwar ist der Vizepräsident des EuGH der Auffassung, dass Amazons Vorbringen – in welchem sie behaupten, die Pflicht ein Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen, schränke ihre Grundrechte ein – grundsätzlich nicht als völlig haltlos angesehen werden kann. Darüber hinaus hat der Gerichtshof unter Abwägung sämtlicher Interessen festgestellt, dass Amazon durch die Aussetzung ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen könnte, sofern der Beschluss der Kommission im Rahmen des Hauptsacheverfahrens für nichtig erklärt wird.

Jedoch gehen die vom Unionsgesetzgeber vertretenen Interessen und der Schutzcharakter für Nutzer:innen des DSA im vorliegenden Fall den materiellen Interessen von Amazon vor, weshalb die Abwägung dennoch zugunsten der Zurückweisung des Aussetzungsantrags ausfällt, so der EuGH.

Das Hauptsacheverfahren vor dem EuG ist weiterhin anhängig.

Die vollständige Pressemitteilung des EuGH vom 27.03.2024 finden Sie hier.