Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Deutsche Telekom vom Meta-Tochterunternehmen Edge Network eine Vergütung in Höhe von rund 30 Mio. Euro für von ihr erbrachte Leistungen verlangen kann.
Die zu bezahlende Leistung besteht im Transport von Daten (sog. Peering). Die direkte Netzwerkverbindung zwischen zwei autonomen Netzwerken ermöglicht Internetnutzern den Zugriff auf Facebook, Instagram & Co. über das Telekom-Netz. Nach dem Auslaufen eines vorherigen Peering-Vertrags, setzte Edge Network im Jahr 2021 zwar die Nutzung dieser Datenübermittlung fort, stellte die Zahlungen an die Telekom aber ein. Sie argumentierte, die Telekom würde lediglich ihre Pflichten gegenüber dem Endkunden erfüllen und ein sogenanntes settlement-free-Peering sei zudem branchenüblich.
Das OLG folgte entgegen der Argumentation von Edge Network der vorinstanzlichen Auffassung. Die unveränderte Weiternutzung der Infrastruktur sei als konkludente Annahme des Angebots zur Fortsetzung der Vereinbarung auszulegen. Dabei seien die wiederholten Erklärungen, keinen entgeltlichen Vertrag eingehen zu wollen, aufgrund des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Darüber hinaus sei es dem Unternehmen jederzeit möglich gewesen, das Angebot der Telekom nicht anzunehmen und stattdessen den Datenaustausch über einen Drittanbieter fortzusetzen. Einen Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung seitens der Telekom verneinte das OLG unter Verweis auf die erhebliche Gegenmacht der Meta-Tochter.
Das Urteil gibt Rückenwind in der „Fair-Share“-Debatte: Europäische Telekommunikationskonzerne fordern bereits seit Jahren, dass sich die amerikanischen „Big-Techs“ (wie Amazon, Meta, Google etc.) in angemessener Weise an den Kosten von Übertragungsnetzen beteiligen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 10.02.2026.