Regulierungsansätze Künstlicher Intelligenz
Mit Verabschiedung der KI-Verordnung werden auf EU-Ebene die weltweit ersten rechtlichen Vorschriften für KI etabliert, die möglicherweise neben weiteren Initiativen für die Regulierung von KI richtungsweisend sein können. Auch die US-Administration hat die Notwendigkeit der Regulierung einer Vielzahl von mit KI einhergehenden Fragen per Dekret beantwortet. Neben diesen Regulierungsansätzen wurden auch auf internationaler Ebene eine Reihe ethischer Fragen und grundlegende Anforderungen an eine zukunftstaugliche KI adressiert und festgeschrieben.
KI und Urheberrecht: Entwicklung und Anwendung generativer KI
Der Textgenerator ChatGPT nutzte 300 Mrd. Wörter als „Trainingsdaten“ (für GPT-3.5). Je mehr Daten in künstliche neuronale Netze eingespeist werden, desto leistungsfähiger die darauf beruhende generative KI. Web-Scraping-Technologien extrahieren Daten automatisiert aus Internetquellen und greifen dabei auch auf urheberrechtlich relevante Informationen zu. Bereits das Sammeln und Einspeisen von Trainingsdaten in KI-Systeme sind urheberrechtlich relevante Vorgänge, die es einzuordnen gilt. Das gilt ebenso für die durch generative KI erzeugten Inhalte. Nicht für alle Fragen hält das Urheberrecht – welches auf menschliche Schöpfungen abstellt – eindeutige Antworten bereit.
Wem gehören eigentlich die Daten? Ein Diskurs
Durch das rasante Wachstum an Datenmengen und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Möglichkeiten wird immer wieder die Frage gestellt, ob es Eigentum an Daten geben kann, das dem Inhaber Ausschließlichkeitsrechte einräumt. Aufgrund der aktuellen Rechtslage ist diese Frage mit einem klaren nein zu beantworten. Sowohl der nationale als auch der EU-Gesetzgeber haben sich dieser Frage nicht angenommen, die Notwendigkeit eines Eigentumsrechts an Daten abgelehnt. Wie aber sieht die Rechtslage hier aus, wenn es um das Bergen von Datenschätzen, bzw. dem neuen Öl der digitalen Wirtschaft geht? Wie können diese Daten verwertet und kommerzialisiert werden?
Schutz personenbezogener Daten in der digitalen Welt
Innovative digitalen Technologien zur Datenerfassung und Datenverarbeitung befähigen Unternehmen, Service und Angebot zu verbessern, Kundeninteressen und Kaufverhalten zu analysieren oder Werbung zu personalisieren. Die Berührungspunkte zwischen KI und personenbezogenen Daten sind groß. Insbesondere selbstlernende Systeme greifen in der Regel auf eine große Menge an Daten zu. Durch die Fähigkeit, automatisiert Entscheidungen zu treffen, wächst auch die Gefahr für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen.
Die EU-Datenstrategie und der Wettbewerb
Im Rahmen der 2020 lancierten EU-Datenstrategie wurden zwischenzeitlich eine Reihe von EU-Rechtsakten in Form von Verordnungen verbschiedet. Besondere Relevanz haben der sog. Data Act wie auch der Data Governance Act: Mit diesen unmittelbar geltenden Verordnungen hat der EU-Gesetzgeber im Bereich der Datenwirtschaft in vielen Bereichen Neuland betreten, was den fairen Zugang und Umgang der Wirtschaftsakteure mit Massendaten anbelangt. Nicht nur die Automobilwirtschaft oder der Maschinenbau, sondern viele weitere wichtige Branchen werden sich zukünftig auf zum Teil gänzlich neue Regelungen, eine Vielzahl von Einzelanforderungen und Pflichten einstellen müssen.
Das neue Grundgesetz für Internet-Plattformbetreiber
Der Digital Services Act (DSA) wird zusammen mit dem Digital Markets Act (DMA) als das Grundgesetz für das Internet vermarktet. Beide sind als Verordnung ausgestaltet und werden unmittelbar von den EU-Mitgliedstaaten angewendet. Sie legen die Grundregeln für das Marktverhalten von digitalen Diensteanbietern fest: Sie schaffen einerseits einen sichereren digitalen Raum, in dem die Grundrechte aller Nutzer digitaler Dienste geschützt werden und legen Wettbewerbsbedingungen für Online-Plattformen fest.
STATUS QUO | Neue Geschäftsmodelle im Internet of Things
Ein neues IoT-Geschäftsmodell ist der Einzelverkauf bestimmter Funktionen, wie man ihn bei Software, insbesondere bei Games und Apps schon kennt. So wird beispielsweise der Fahrassistent, die Sitzheizung oder Klimaanlage ¬– wie beim In-App-Kauf auch – erst nach Gefahrübergang durch den Endverbraucher freigeschaltet. Dem Hersteller eröffnen sich damit neue wirtschaftliche Möglichkeiten – wenn es gelingt, solche Geschäftsmodelle rechtlich abzusichern.
Das neue Kaufrecht – was Hersteller und Verkäufer von smarten Produkten wissen müssen
Das neue Kaufrecht kommt mit einer Updatepflicht und einer Bereitstellungspflicht für Cloud-Dienste. Alle diese Neuerungen betreffen Verkäufer wie auch Hersteller von internetfähigen Geräten im B2C-Bereich.
Der neue § 25 TTDSG – was Hersteller von smarten Produkten wissen müssen
Am 1. Dezember 2021 tritt das TTDSG (Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien) in Kraft. Es enthält eine für die Hersteller von smarten Produkten relevante neue Regel bereit: Nach § 25 TTDSG ist die „Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, […] nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.“
eLending
Die steigende gesellschaftlichen Bedeutung der digitalen Ausleihe von Büchern etc. ist unbestritten. Der Gesetzgeber hat trotzdem keine Regelung zum eLending im „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ aufgenommen.
Die digitale Ausleihe wird urheberrechtlich anders behandelt als die traditionelle Ausleihe physischer Bücher durch öffentliche Bibliotheken. Sie beruht auf dem Erwerb von Lizenzen, für die die Verlage unmittelbar vergütet werden. Daraus resultieren eine Reihe von Schwierigkeiten, sowohl für Bibliotheken und Verlage, aber auch für Urheber. Ohne ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist es weiterhin erforderlich, durch vertragliche Regelungen zum Interessenausgleich zu gelangen.