Mit der Neufassung der §§ 51 ff. VGG wurde das Instrument der kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung eingeführt. Nach diesem Lizenzierungsmodell dürfen Verwertungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Nutzungsrechte einräumen, wenn Rechtsinhaber ihre Rechte nicht zur Wahrnehmung in die Verwertungsgesellschaft eingebracht haben.
Auf diese Weise sollen Nutzer von einem möglichst vollständigen Repertoire von Nutzungsrechten profitieren, wie es z.B. bei Massennutzungen der Fall sein kann. Die Regelung soll u.a. die Einräumung notwendiger Lizenzen im Rahmen des Regelungsregimes des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) ermöglichen. Sie ist daher grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren des komplexen Regelungsgeflechts des UrhDaG.
Verwertungsgesellschaften müssen mit ausreichendem Vorlauf informieren und dem Rechtsinhaber die Möglichkeit einräumen, der Erstreckung der kollektiven Lizenz auf seine Werke zu widersprechen. Hier sind Konflikte zu erwarten.
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