Die derzeit geltende Rechtsordnung sieht kein Dateneigentum im Sinne eines gegenüber Jedermann wirkenden Rechts vor. Auch wenn es kein originäres Recht an Daten gibt, so bestehen jedoch eine Reihe von Abwehrrechten, die vor unberechtigtem Zugriff schützen. Im Einzelnen:
Es besteht kein sachenrechtliches Eigentum: Eigentum im Sinne des BGB gibt es nur an Sachen, also an „körperlichen Gegenständen″ (Sachbegriff des § 90 BGB). Daten und Informationen sind hingegen immaterieller Natur. Es fehlt ihnen an Körperlichkeit. Eine analoge Anwendung des § 903 BGB würde neben einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz auch eine vergleichbare Interessenlage voraussetzen. Die herrschende Meinung lehnt eine solche Analogie mangels vergleichbarer Interessenlage ab.
Auch aus dem Urheberrecht lässt sich keine Eigentumsposition herleiten: Das Urheberrecht schützt persönlich geistige Schöpfungen (Werke) wie auch sog. Leistungsschutzrechte, die jene Leistungsträger schützen, die lediglich einen Beitrag (wirtschaftlich, technisch oder organisatorisch) zur Verwertung der kreativen Werke leisten. Grundlage ist also immer eine individuelle menschliche Tätigkeit, im Ergebnis ein Werk, das einen eigenen geistigen Gehalt aufweist, in dem sich die eigene Persönlichkeit des Schöpfers darstellt. Hieran fehlt es bei Daten in aller Regel. Sofern sie von Maschinen generiert werden, fehlt es bereits an der menschlichen Tätigkeit.
Big Data als ungeordnete Datensammlung wird auch vom sui-generis-Recht des Datenbankherstellers i.S.v. von §§ 87 b UrhG nicht erfasst. Hierunter fallen lediglich systematisch bzw. methodisch angeordnete Daten, die einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Beschaffung, Darstellung und Überprüfung eine wesentliche Investition erfordern.
Darüber hinaus lassen sich weder aus Art. 14 Grundgesetz noch aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine dem Eigentum ähnliche Verfügungsbefugnis für Daten ableiten.
Wenn Daten also nicht eigentumsfähig sind, stellt sich die Frage, in welchem rechtlichen Rahmen sie ausgewertet und kommerzialisiert werden können?
Zunächst müssen Abwehrrechte beachtet werden, die Daten vor unberechtigtem Zugriff schützen: so enthält die DSGVO für personenbezogene Daten Abwehr- und Auskunftsrechte. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse werden z.B. durch das Straf- und Deliktsrecht sowie das UWG geschützt. Auch bei unberechtigter Zerstörung von Daten stehen dem Berechtigten ggf. Abwehrrechte aus dem Straf- und Deliktsrecht zu. Um Daten rechtssicher verwerten und kommerzialisieren zu können, bedarf es daher i.d.R. umfassender vertraglicher Regelungen zwischen Nutzern und Unternehmen.
Zur Stärkung einer dynamischen Datenwirtschaft hat die EU im Rahmen ihrer EU-Datenstrategie mittlerweile eine Reihe unmittelbar geltender Regelungen für die Nutzung von Daten, einschließlich personenbezogener Daten getroffen. So schaffen z.B. der Data-Governance Act oder der EU-Data Act Vorgaben für alle Akteure hinsichtlich Zugang, Weiterverwendung oder Kontrolle von insbesondere Geschäfts- und Industriedaten. Mit diesen Regelungen wird allerdings kein Dateneigentum geschaffen, obwohl diese Forderungen immer wieder erhoben wurden. Besondere Relevanz wird der zuletzt erlassene Data Act erlangen. Dieser etabliert u.a. einen neuen Anspruch, der es dem Nutzer von Maschinen und Geräten ermöglicht, Zugang zu den durch seine Nutzung entstandenen und vom Dateninhaber gesammelten Daten zu erlangen. Mit einer „fairen“ Marktordnung soll hiermit das Potential der EU-Datenwirtschaft gehoben und gleichzeitig ein nachhaltiger und verantwortungsvoller Umgang mit den Daten gewährleistet werden.
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