Mit der Umsetzung der Warenkauf-RL soll das Kaufrecht an die Herausforderungen der Digitalisierung angepasst werden. Die Neuerungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die Pflicht, für Waren mit integrierten digitalen Inhalten eine gewisse Zeit Aktualisierungen, „die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind“ (sprich Sicherheits-Updates) bereitzustellen, ist eine echte Neuerung im Kaufrecht. Ideen aus der Rechtswissenschaft, Updatepflichten aus vertraglichen Nebenpflichten oder dem Produkthaftungsrecht herzuleiten, wurden zuvor von der Rechtsprechung nur zurückhaltend aufgenommen.
Die neue Regel in § 475b BGB n.F. modifiziert den Mangelbegriff und verlangt bei Waren mit integrierten digitalen Inhalten, dass „dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.“
Ein längerer Aktualisierungszeitraum kann vereinbart werden, eine Kürzung ist auch möglich, muss aber den Anforderungen des ebenfalls neuen § 476 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. genügen. Danach darf von objektiven Anforderungen an die Kaufsache nur abgewichen werden, wenn
„1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2. die Abweichung […] im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.“
Knackpunkt ist, dass die Abweichung „gesondert“ vereinbart werden muss. Gemeint ist damit – aus-weislich der Begründung des Regierungsentwurfs – außerhalb von sonstigen AGB. So soll im Online-Handel ein Extraklick notwendig sein; im stationären Handel sogar ein zusätzliches Formular zum Einsatz kommen.
Ebenfalls zu regeln ist – sofern das smarte Produkt ständig auf Cloudservices des Herstellers angewiesen ist – der Bereitstellungszentraum nach § 475c BGB n.F. In diesem Bereitstellungszeitraum muss die Vertragsmäßigkeit der Ware erhalten werden. Ein Abschalten der Server löst dann die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche aus, was wegen des Unternehmerregresses auch aus Herstellersicht zu vermeiden ist. Cloudservices müssen mindestens zwei Jahre ab Gefahrübergang bereitgestellt werden. Ein längerer Bereitstellungszeitraum kann vereinbart werden. Wird ein Bereitstellungszeitraum von unbestimmter Dauer vereinbart, wird auf den oben genannten Zeitraum für die Updatepflicht verwiesen. Der Zeitraum muss dann also „aufgrund der Art und des Zwecks der Ware“ bestimmt werden. Zu einem vereinbarten Bereitstellungszeitraum von unbestimmter Dauer kann es insbesondere kommen, wenn die Bereitstellung konkludent vereinbart wird. Das soll ausweislich der Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs in Betracht zu ziehen sein, wenn das Gerät zur Funktionsfähigkeit eine Cloud-Anbindung benötigt. Nichts zu regeln, führt daher nicht etwa zum Mindest-Bereitstellungszeitraum von zwei Jahren, sondern kann, je nach Art der Sache, zu einer deutlich längeren Bereitstellungspflicht führen.
Die neuen Pflichten sind durch den Einsatz unbestimmter Rechtsbegriffe schwer zu fassen, können aber gestaltet werden. Sie wollen eine bestimmte IoT-Strategie rechtlich absichern oder einfach wissen, was auf Sie zukommt?
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