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FREY Rechtsanwälte setzt Zugangsanspruch zum Nürburgring durch – NLS-Rennserie wird 2024 mit acht Terminen stattfinden

Die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG als derzeitige Betreiberin des Nürburgrings ist gesetzlich verpflichtet, der VLN Sport GmbH und Co. KG (VLN Sport) auch zukünftig den Zugang zur Rennstrecke zu gestatten. Diese Entscheidung hat heute das Landgericht Mainz getroffen. Die Nürburgring 1927 wird mit dem Urteil verpflichtet, der VLN Sport die für die Durchführung der Nürburgring-Langstrecken-Serie (NLS-Rennserie) erforderlichen acht Termine für die Saison 2024 verbindlich zuzusagen.

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NLS 5 – 2023, Rowe 6h ADAC Ruhr-Pokal-Rennen, Nürburgring-Nordschleife – Foto: Gruppe C Photography – Quelle: VLN Sport

Die VLN Sport hatte das einstweilige Verfügungsverfahren mit Unterstützung der Kölner Kanzlei FREY Rechtsanwälte angestrengt, nachdem die Nürburgring Holding GmbH im Juni – auch öffentlich – erklärt hatte, dass ihre Tochtergesellschaft Nürburgring 1927 der VLN Sport keine Termine für die Veranstaltung der NLS-Saison 2024 anbieten werde. Diese Ankündigung sorgte in den letzten Wochen bei Teams, Sponsoren, Sportwarten und Fans für erhebliche Unsicherheit.

Das Gericht hat nach eingehender mündlicher Verhandlung am 10.08.2023 am heutigen Tag entschieden, dass die Nürburgring 1927 durch die Verweigerung des Zugangs ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht. Die für die Langstrecke zentrale Nordschleife des Nürburgrings stellt ein natürliches Monopol dar, so das Landgericht Mainz. In dem fast 40-seitigen Urteil bestätigt das Gericht ausführlich den kartellrechtlichen Zugangsanspruch der VLN Sport zum Nürburgring gemäß §§ 19, 33 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dieter Frey, Partner der Sozietät FREY Rechtsanwälte, erläutert: „Das Urteil des Landgerichts Mainz ist ein Meilenstein und wichtiger Präzedenzfall für alle Veranstalter von Motorsportrennen. Die Sportstätte des Nürburgrings ist ein natürliches Monopol und damit eine sog. Essential Facility im Sinne des Kartellrechts. Es war von zentraler Bedeutung in diesem Verfahren, klar die Grenzen aufzuzeigen, die durch das Kartellrecht und das NürburgringG für den markbeherrschenden Betreiber dieser einzigartigen Sportinfrastruktur gezogen werden.“

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