Der Bundesgerichtshof hat die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a GWB hat, und die hiergegen gerichtete Beschwerde von Apple zurückgewiesen.
Die Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung nach § 19a Abs. 1 GWB ermöglicht es dem Bundeskartellamt, dem Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweise nach § 19a Abs. 2 GWB zu untersagen. Über die Beschwerde gegen die Feststellung entscheidet der BGH in erster und zugleich letzter Instanz; im vorliegenden Fall entscheidet der BGH zum zweiten Mal überhaupt über eine solche Beschwerde.
Wie schon zuvor Amazon blieb auch Apple mit seiner Beschwerde vor dem BGH ohne Erfolg. Vielmehr bestätigte der Kartellsenat des BGH die Auffassung des Bundeskartellamts, wonach Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten im Sinne des § 18 Abs. 3a GWB tätig ist und Apple insgesamt eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Dafür müsse weder eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb bestehen oder dieser bereits beeinträchtigt sein, noch setze die Feststellung voraus, dass das adressierte Unternehmen sein wettbewerbliches Potential ausnutzt. Zweck des § 19a GWB sei es, dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen potentiell erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 18.03.2025.