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BGH: Birkenstock-Sandalen nicht urheberrechtlich geschützt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sandalenmodelle von Birkenstock keine Werke der angewandten Kunst im Sinne des UrhG darstellen. Es bestehe daher kein urheberrechtlicher Schutz.

Wie bereits vom Oberlandesgericht in der Vorinstanz ausgeführt, sei es Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Dagegen sei freies und kreatives Schaffen ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Auch für ein Werk der angewandten Kunst sei eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern, die Individualität erkennen lässt. Bezüglich der Birkenstock-Sandalenmodelle ließe sich nicht feststellen, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem solchem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden sei. Allein die Verwendung formaler Gestaltungselemente sei dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich.

Daraus folgt, dass kein urheberrechtlicher Schutz besteht. Die begehrten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen gegenüber einem anderen Sandalen-Anbieter wurden vom BGH entsprechend verneint.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 20.02.2025.