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BGH: Drohnenaufnahmen nicht von urheberrechtlicher Panoramafreiheit gedeckt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Luftaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die mittels einer Drohne angefertigt wurden, nicht unter die Panoramafreiheit fallen.

Geklagt hatte eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Urhebern visueller Werke vertritt. Die Beklagte ist Verlegerin eines Buchverlags, in welchem sie Luftbildaufnahmen von den Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht, die mittels einer Drohne gefertigt wurden. Die Rechte der Schöpfer dieser Halden werden durch die Klägerin vertreten.

Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hat und die Beklagte Berufung eingelegt hat, entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der Klägerin und wies die Revision ab. Bei der Publikation von Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken aus der Luft handelt es sich nicht um ein Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes. Somit sei die Publikation dieser Drohnenaufnahmen nicht vom Schutzzweck des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG umfasst und Urhebern würde eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke zustehen.

Mehr dazu können Sie in der Pressemitteilung des BGH v. 23.10.2024 nachlesen.